OGH 14Os171/95 (RS0099613)

OGH14Os171/957.11.1995

Rechtssatz

Wird ein Haftbefehl durch die Verhängung der Untersuchungshaft sanktioniert, so verliert er als Grundlage der Haft seine eigenständige Bedeutung. Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann dann - nach Maßgabe des § 1 Abs 1 GRBG - nur noch der Haftbeschluss selbst sein.

Normen

GRBG §1 Abs1

14 Os 171/95OGH07.11.1995
13 Os 103/96OGH03.07.1996
15 Os 133/15wOGH15.10.2015
15 Os 56/16yOGH09.06.2016

Gegenteilig; Beisatz: Eine (effektuierte) strafgerichtliche Festnahmeanordnung stellt auch dann eine funktionell grundrechtsrelevante Entscheidung dar, wenn sie für die Freiheitsentziehung nur vorübergehend ursächlich war und letztere mittlerweile auf einer anderen Rechtsgrundlage basiert. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19951107_OGH0002_0140OS00171_9500000_001

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