European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00133.15W.1015.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz die Festnahme des Angeklagten Erwin B***** aus dem Grund der Fluchtgefahr gemäß § 170 Abs 1 Z 2 StPO (iVm § 210 Abs 3 StPO) an (ON 31).
Über den in der Folge Festgenommenen wurde mit Beschluss vom 2. September 2015 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO verhängt (ON 36). Hiezu gab der Angeklagte einen Rechtsmittelverzicht ab (ON 35 S 3). Eine dennoch dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Graz am 24. September 2015 als unzulässig zurück.
Am 2. September 2015 wurde er gegen Erlag einer Kaution in der Höhe von 5.000 Euro sowie gegen Gelöbnis, an einer bestimmten Adresse erreichbar zu sein und Ladungen des Gerichts Folge zu leisten, enthaftet (ON 37, 38).
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Anordnung der Festnahme erhobene Grundrechtsbeschwerde des Erwin B***** ist unzulässig.
Wird nämlich eine Festnahmeanordnung durch die Verhängung der Untersuchungshaft effektuiert, so verliert sie als Grundlage der Haft ihre eigenständige Bedeutung (und somit ihre Grundrechtsrelevanz [vgl dazu Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 25]) und es kann nur noch der Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft selbst Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde sein (RIS‑Justiz RS0099613; Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 8).
Zudem steht eine Grundrechtsbeschwerde nur nach Erschöpfung des Instanzenzugs zu (§ 1 Abs 1 GRBG), der Beschwerdeführer aber hat sein Rechtsmittel noch vor Entscheidung des Oberlandesgerichts über seine - zeitgleich - eingebrachte (zulässige, vgl Kirchbacher/Rami , WK‑StPO § 171 Rz 4) Beschwerde gegen die Anordnung der Festnahme (ON 44) erhoben.
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