OGH 1Ob20/94 (RS0080062)

OGH1Ob20/9417.10.1995

Rechtssatz

Eine rechtlich gesicherte Gewinnmöglichkeit und damit positiver Schaden liegt vor, wenn der Gläubiger mit dem ihm bei rechtzeitiger Erfüllung vertraglicher Pflichten zu Gebote gestandenen Geldbetrag die marktübliche Verzinsung von Bankkrediten erzielen kann und wenn mit dem sonst zur Verfügung gestandenen Geldbetrag die marktübliche Verzinsung fest verzinslicher Wertpapiere erreicht worden wäre.

Normen

ABGB §1323 D
ABGB §1333

1 Ob 20/94OGH17.10.1995

Veröff: SZ 68/189

3 Ob 289/05dOGH30.05.2006

nur: Eine rechtlich gesicherte Gewinnmöglichkeit und damit positiver Schaden liegt vor, wenn mit dem sonst zur Verfügung gestandenen Geldbetrag die marktübliche Verzinsung fest verzinslicher Wertpapiere erreicht worden wäre. (T1)

9 Ob 25/10gOGH11.05.2010

Vgl auch

1 Ob 84/10zOGH01.06.2010

Auch

4 Ob 70/11iOGH22.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Gesetzliche Verzugszinsen gebühren erst ab Fälligkeit des Zahlungsbegehrens; begehrt der Kläger aufgrund einer Rückabwicklung einer Veranlagung Zinsen ab dem Veranlagungszeitpunkt, muss er behaupten und beweisen, dass er das Kapital zu diesem Zinssatz veranlagt hätte. (T2)

1 Ob 157/19yOGH25.09.2019

Vgl; Beisatz: Einer marktüblichen Verzinsung fest verzinslicher Wertpapiere kann der (behauptete) entgangene Gewinn aus einem kurz- bis mittelfristigen Wertpapierhandel – also einer Spekulation auf künftige Wertpapierkurse – nicht gleichgehalten werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00020_9400000_004