OGH 5Ob78/95 (RS0062335)

OGH5Ob78/9521.9.1995

Rechtssatz

Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG (iVm § 22 Abs 4 Einleitungssatz WGG) gelten für Rechtsmittel gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse nicht die Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG sondern - abgesehen vom Nichterfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes - die jeweiligen Bestimmungen der ZPO. Daraus folgt gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen konforme Entscheidungen, mit denen - wie hier - die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges bejaht wurde (so schon 5 Ob 52/94). (hier: § 22 WGG iVm § 37 MRG).

Normen

ZPO §528 Abs2 Z2 K
MRG §37
MRG §37 Abs3 Z16
WGG §22 Abs4

5 Ob 78/95OGH21.09.1995

Veröff: SZ 68/173

5 Ob 80/95OGH21.09.1995
5 Ob 2019/96iOGH26.03.1996

Vgl auch; nur: Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG (iVm § 22 Abs 4 Einleitungssatz WGG) gelten für Rechtsmittel gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse nicht die Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG sondern - abgesehen vom Nichterfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes - die jeweiligen Bestimmungen der ZPO. (T1) Beisatz: Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen, die Berichtigung der Parteienbezeichnung stellt aber keine Verweigerung des Zuganges zu Gericht an sich dar. (T2)

5 Ob 6/98pOGH27.01.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Konformer Überweisungsbeschluß vom außerstreitigen ins streitige Verfahren. (T3)

5 Ob 158/98sOGH23.02.1999

nur: Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG gelten für Rechtsmittel gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse nicht die Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG sondern - abgesehen vom Nichterfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes - die jeweiligen Bestimmungen der ZPO. Daraus folgt gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen konforme Entscheidungen, mit denen die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges bejaht wurde (so schon 5 Ob 52/94). (T4); Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn über die gewählte Verfahrensart nur implicite ausgesprochen wurde. (T5)

5 Ob 135/00iOGH16.05.2000

Vgl auch

1 Ob 152/01mOGH26.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Bejahung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs durch die Vorinstanzen ist im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbar. (T6)

5 Ob 13/02aOGH29.01.2002

nur T4; Beisatz: Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist in solchen Fällen nicht vorgesehen. (T7)

5 Ob 71/03gOGH02.06.2003

Auch; Beis wie T5

5 Ob 129/04pOGH09.11.2004

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19950921_OGH0002_0050OB00078_9500000_002