Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die "Äußerung" der Antragsgegner zum Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht berichtigte in Punkt I.1. seiner Entscheidung - wegen Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 HGB - die Bezeichnung der ursprünglichen Erstantragsgegnerin auf jene der ursprünglichen Zweitantragsgegnerin (und nunmehrigen Erstantragsgegnerin), unterbrach in Punkt I.2. das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines anderen Verfahrens und faßte in Punkt II. einen - zurückweisenden - "Teilsachbeschluß".
Das Rekursgericht bestätigte die Punkte I.1 und 2. des erstgerichtlichen Beschlusses und hob Punkt II. ersatzlos auf, wobei dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs hinsichtlich Punkt I.1. und 2. jedenfalls unzulässig und hinsichtlich Punkt II. nicht zulässig sei.
Gegen diese am 29.11.1995 zugestellte Rekursentscheidung richtet sich der am 22.12.1995 überreichte "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragstellerin, der unzulässig ist.
Die Rechtsmittelwerberin wendet sich insbesondere gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung, weil dadurch eine von ihr in Anspruch genommene Partei aus dem Verfahren ausgeschieden worden sei.
Bereits in 2 Ob 579/95 wurde die Rechtsmittelwerberin (zu einem Revisionsrekurs gegen die Bestätigung eines vergleichbaren Berichtigungsbeschlusses in einem Verfahren, an dem sie als Klägerin und die nunmehrige Erstantragsgegnerin als Beklagte beteiligt waren) darauf hingewiesen, daß die Anfechtung von Konformatbeschlüssen nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen ist, die Berichtigung der Parteienbezeichnung aber keine Verweigerung des Zuganges zu Gericht an sich darstellt. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist daher insoweit gemäß (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm) § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig.
Nach der Anfechtungserklärung bezieht sich das Rechtsmittel auch auf die Bestätigung des Unterbrechungsbeschlusses; Gründe werden hiezu nicht vorgebracht. Der Revisionsrekurs ist auch insoweit gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig.
Was den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes anlangt, so erklärt die Rechtsmittelwerberin einmal, ihn nicht anzufechten, ein anderes Mal (S 11), die Rekursentscheidung auch in diesem Punkt insofern anzufechten, als sich die Entscheidung nicht auch auf die von ihr in Anspruch genommene Erstantragsgegnerin erstreckt. Damit wendet sie sich in Wahrheit wiederum nur gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung. Im übrigen wäre ein Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluß mangels Zulässigkeitsausspruches gemäß (§ 37 Abs 2 Z 16 MRG iVm) § 527 Abs 2 ZPO unzulässig.
Darüberhinaus ist der Revisionsrekurs auch verspätet, weil er nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des (§ 37 Abs 3 Z 16 iVm) § 521 Abs 1 ZPO überreicht wurde. Ein Fall des § 37 Abs 3 Z 17 lit b, Z 18 MRG liegt nicht vor.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.
Die "Äußerung" der Antragsgegner zum Revisionsrekurs war mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 17 lit d, Z 18 MRG zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)