OGH 1Ob152/01m

OGH1Ob152/01m26.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kasim D***** Gesellschaft m. b. H. in Liquidation, *****, vertreten durch Mag. Hans Pircher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Durmus E*****, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 500.000 S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 250.000 S sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. März 2001, GZ 13 R 30/01d-61, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht erkannte der klagenden Partei im zweiten Rechtsgang 250.000 S sA zu und wies das Mehrbegehren von 250.000 S sA ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es verwies zu der vom Beklagten behaupteten Nichtigkeit auf den im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss, in dem die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs - wie schon im aufgehobenen Ersturteil - bejaht wurde. Im Übrigen verneinte das Berufungsgericht eine Verjährung des Klageanspruchs, weil die Klage "nicht auf die Ungültigkeit einer nach § 27 MRG verbotenen Ablösevereinbarung", sondern auf einen Kondiktionsanspruch nach einem "mangels Erbringung der Gegenleistung" erklärten Rücktritt vom Vertrag gestützt worden sei. Ein solcher Anspruch verjähre nicht nach drei, sondern nach dreißig Jahren.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

1. Der Beklagte behauptet eine Nichtigkeit, weil die Vorinstanzen über einen nicht auf den streitigen Rechtsweg gehörenden Ablöseanspruch erkannt hätten. Soweit ist bloß darauf zu verweisen, dass die Bejahung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs durch die Vorinstanzen im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbar ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 519 Rz 2 mN aus der Rsp).

2. Der Beklagte ist der Ansicht, Gegenstand des Rechtsstreits sei eine gemäß § 27 Abs 1 Z 1 MRG verbotene Ablöse, die nach den Feststellungen am 20. 6. 1990 gezahlt wurde. Der Klageanspruch sei somit verjährt (Datum der Klageeinbringung 2. 3. 1998).

Nach der getroffenen Vereinbarung sollte der Beklagte der klagenden Partei seine Hauptmietrechte an zwei Bestandobjekten "abtreten". Schließlich stellte sich jedoch heraus, dass der Beklagte kein Weitergabrecht hatte. Feststellungen, aus denen ableitbar wäre, dass die klagende Partei jemals Mietrechte an den betroffenen Bestandobjekten erworben hätte, sind den Urteilen der Vorinstanzen nicht zu entnehmen. Selbst der Beklagte behauptete im Verfahren erster Instanz nur, die Bestandobjekte seien dem Geschäftsführer der klagenden Partei "vorübergehend als Prekarist" überlassen worden (ON 3 S 2).

Der Verbotskatalog gemäß § 27 Abs 1 MRG gilt nur für die in § 1 Abs 1 MRG angeführten Rechtsverhältnisse (SZ 69/82 = MietSlg 48.464/13). Demnach ist § 27 Abs 1 Z 1 auf ein Mietverhältnis nur dann anwendbar, wenn es voll dem Mietrechtsgesetz unterliegt (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 27 MRG Rz 2). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf andere Benützungsverhältnisse kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht in Betracht (SZ 69/82 = MietSlg 48.464/13; WoBl 1994, 185; so auch Würth/Zingher aaO).

3. Nach den voranstehenden Erwägungen ist der eingeklagte Kondiktionsanspruch nicht verjährt. Die außerordentliche Revision ist somit gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Stichworte