OGH 5Ob135/00i

OGH5Ob135/00i16.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Ingrid D*****, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegner 1. DI Olav K*****, 2. Mag. Jutta K*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Dr. Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 2 WEG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 28. Februar 2000, GZ 54 R 420/99z-21, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 1. Dezember 1999, GZ 18 Msch 11/99k-16, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Aufgrund des Wortlauts des Entscheidungsbegehrens und der zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen verwarf das Erstgericht die von den Antragsgegnern erhobene Einrede der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs. Einem dagegen von den Antragsgegnern erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO unzulässig sei.

Der Beschluss des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter der Antragsgegner am 16. 3. 2000 zugestellt.

Am 13. 4. 2000 erhoben die Antragsgegner gegen den Beschluss des Rekursgerichtes einen "ordentlichen Revisionsrekurs". Mit diesem Rechtsmittel verbanden die Antragsgegner einen Antrag auf nachträgliche Zulassung eines Rechtsmittels gemäß § 528 Abs 2a ZPO. Das Rekursgericht verweigerte eine Entscheidung darüber und stellte dem Erstgericht unter Hinweis darauf, dass diesfalls nur ein "außerordentlicher Revisionsrekurs" zulässig war die Entscheidung anheim, den Akt dem Obersten Gerichtshof direkt vorzulegen.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist unzulässig.

Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 26 Abs 2 WEG gelten für Rekurse der dritte Abschnitt des vierten Teils der Zivilprozessordnung (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt). § 37 Abs 3 Z 18 MRG, wonach § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO nicht anzuwenden ist, gilt wie auch § 37 Abs 3 Z 18a MRG (eingeschränkte Geltung der Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO), nur für Rekurse gegen Sachbeschlüsse.

Im vorliegenden Fall liegt aber ein sogenannter "einfacher" Beschluss und kein Sachbeschluss vor, der im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen wäre. Das bedeutet, dass die Vorschrift des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, also die grundsätzliche Unanfechtbarkeit bestätigender Rekursentscheidungen, zu gelten hat (vgl auch MietSlg 43.327; 47.465).

Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist nur für die definitive Verweigerung des Zugangs zu Gericht vorgesehen (vgl RS0099940; 5 Ob 158/98s).

Das vorliegende Rechtsmittel ist daher ungeachtet des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz und ungeachtet seiner Bezeichnung jedenfalls unzulässig.

Dies hatte seine Zurückweisung zur Folge.

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