Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Aufgrund des Wortlauts des Entscheidungsbegehrens und der zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen verwarf das Erstgericht die von den Antragsgegnern erhobene Einrede der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs. Einem dagegen von den Antragsgegnern erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO unzulässig sei.
Der Beschluss des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter der Antragsgegner am 16. 3. 2000 zugestellt.
Am 13. 4. 2000 erhoben die Antragsgegner gegen den Beschluss des Rekursgerichtes einen "ordentlichen Revisionsrekurs". Mit diesem Rechtsmittel verbanden die Antragsgegner einen Antrag auf nachträgliche Zulassung eines Rechtsmittels gemäß § 528 Abs 2a ZPO. Das Rekursgericht verweigerte eine Entscheidung darüber und stellte dem Erstgericht unter Hinweis darauf, dass diesfalls nur ein "außerordentlicher Revisionsrekurs" zulässig war die Entscheidung anheim, den Akt dem Obersten Gerichtshof direkt vorzulegen.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist unzulässig.
Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 26 Abs 2 WEG gelten für Rekurse der dritte Abschnitt des vierten Teils der Zivilprozessordnung (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt). § 37 Abs 3 Z 18 MRG, wonach § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO nicht anzuwenden ist, gilt wie auch § 37 Abs 3 Z 18a MRG (eingeschränkte Geltung der Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO), nur für Rekurse gegen Sachbeschlüsse.
Im vorliegenden Fall liegt aber ein sogenannter "einfacher" Beschluss und kein Sachbeschluss vor, der im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen wäre. Das bedeutet, dass die Vorschrift des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, also die grundsätzliche Unanfechtbarkeit bestätigender Rekursentscheidungen, zu gelten hat (vgl auch MietSlg 43.327; 47.465).
Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist nur für die definitive Verweigerung des Zugangs zu Gericht vorgesehen (vgl RS0099940; 5 Ob 158/98s).
Das vorliegende Rechtsmittel ist daher ungeachtet des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz und ungeachtet seiner Bezeichnung jedenfalls unzulässig.
Dies hatte seine Zurückweisung zur Folge.
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