OGH 4Ob71/95 (RS0088937)

OGH4Ob71/9519.9.1995

Rechtssatz

Da Pressefehden häufig nur zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung und nicht zu Wettbewerbszwecken ausgetragen werden, kann in einem solchen Fall die Wettbewerbsabsicht nicht ohne weiteres vermutet werden. Ob bei Presseverlautbarungen eine Wettbewerbsabsicht des Handelnden anzunehmen ist, bedarf demnach - um nicht die Darstellung öffentlich interessierender Sachverhalte oder Meinungsäußerungen über das sachlich Gebotene und verfassungsrechtlich Zulässige hinaus einzuschränken - eingehender Prüfung aller dafür in Betracht zu ziehenden Umstände, und zwar auch dann, wenn sich diese Verlautbarungen gegen Mitbewerber richten, kann doch auch in diesen Fällen der Presse die öffentliche Berichterstattung und die Teilnahme an dem Meinungsbildungsprozeß nicht generell verwehrt werden.

Normen

MRK Art10 Abs2 IV4f
UWG §1 C5a

4 Ob 71/95OGH19.09.1995
4 Ob 74/18pOGH19.04.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950919_OGH0002_0040OB00071_9500000_001

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