OGH 4Ob73/95 (RS0089508)

OGH4Ob73/9519.9.1995

Rechtssatz

Ärzte haben ihr Standesrecht zu kennen. Verbindlich sind die Standesregeln auch dann, wenn die Standesauffassung nicht in allen Punkten völlig einheitlich ist. Maßgebend ist die Auffassung eines mit anerkannten Werten verbundenen Arztes, wie sie in der Richtlinie zum Ausdruck kommt. Ist das dem Beklagten vorwerfbare standeswidrige Verhalten geeignet, dem Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen, so begründet es einen Verstoß gegen § 1 UWG.

Normen

ÄrzteG §25 Abs1
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3
UWG §1 C2

4 Ob 73/95OGH19.09.1995
4 Ob 233/03yOGH10.02.2004

Vgl; nur: Ist das dem Beklagten vorwerfbare standeswidrige Verhalten geeignet, dem Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen, so begründet es einen Verstoß gegen § 1 UWG. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Standeswidriges Verhalten eines europäischen Rechtsanwalts. (T2)

4 Ob 79/12iOGH02.08.2012

Beisatz: Ein Verstoß gegen § 35 Zahnärztegesetz und die diese Bestimmung konkretisierende Werberichtlinie kann zu einem Vorsprung im Wettbewerb führen und fällt (zumindest) dann unter § 1 Abs 1 Z 1 UWG, wenn er nicht mit guten Gründen vertreten werden kann. (T3)

4 Ob 130/12iOGH18.09.2012

Vgl; Beisatz: Einem im Inland werbenden ausländischen Zahnarzt ist es zumutbar, sich aus Anlass der Werbemaßnahmen mit den für Zahnärzte geltenden inländischen Standesregeln vertraut zu machen. (T4)

4 Ob 34/14zOGH17.07.2014
4 Ob 66/17kOGH24.08.2017

Auch

4 Ob 204/19gOGH30.03.2020

Dokumentnummer

JJR_19950919_OGH0002_0040OB00073_9500000_006

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