Rechtssatz
Ärzte haben ihr Standesrecht zu kennen. Verbindlich sind die Standesregeln auch dann, wenn die Standesauffassung nicht in allen Punkten völlig einheitlich ist. Maßgebend ist die Auffassung eines mit anerkannten Werten verbundenen Arztes, wie sie in der Richtlinie zum Ausdruck kommt. Ist das dem Beklagten vorwerfbare standeswidrige Verhalten geeignet, dem Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen, so begründet es einen Verstoß gegen § 1 UWG.
Normen
ÄrzteG §25 Abs1
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3
UWG §1 C2
4 Ob 233/03y | OGH | 10.02.2004 |
Vgl; nur: Ist das dem Beklagten vorwerfbare standeswidrige Verhalten geeignet, dem Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen, so begründet es einen Verstoß gegen § 1 UWG. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Standeswidriges Verhalten eines europäischen Rechtsanwalts. (T2) |
4 Ob 79/12i | OGH | 02.08.2012 |
Beisatz: Ein Verstoß gegen § 35 Zahnärztegesetz und die diese Bestimmung konkretisierende Werberichtlinie kann zu einem Vorsprung im Wettbewerb führen und fällt (zumindest) dann unter § 1 Abs 1 Z 1 UWG, wenn er nicht mit guten Gründen vertreten werden kann. (T3) |
4 Ob 130/12i | OGH | 18.09.2012 |
Vgl; Beisatz: Einem im Inland werbenden ausländischen Zahnarzt ist es zumutbar, sich aus Anlass der Werbemaßnahmen mit den für Zahnärzte geltenden inländischen Standesregeln vertraut zu machen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19950919_OGH0002_0040OB00073_9500000_006
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