Rechtssatz
Das Verlesungsgebot soll nur sicherstellen, daß in Fällen einer ausnahmsweise akzeptierten Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit des Verfahrens zumindest das Mündlichkeitsprinzip beachtet wird. Schriftstücke können darnach nur dann für die Entscheidungsfindung als Beweismittel herangezogen werden, wenn sie in der Hauptverhandlung verlesen wurden (vgl § 258 Abs 1 StPO), wobei im Falle des einverständlichen Verlesungsverzichtes (§ 252 Abs 2 Ende StPO) die Kenntnis des Gerichtes und der Prozeßparteien über den Inhalt der vom Verzicht umfaßten Unterlagen angenommen wird, und diese Schriftstücke damit als verlesen gelten (vgl Foregger - Kodek StPO 6.Auflage § 252 Anmerkung 6 Ende).
Dokumentnummer
JJR_19950914_OGH0002_0140OS00090_9500000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)