OGH 13Os184/96

OGH13Os184/965.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adolf Hans R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30.August 1996, GZ 24 Vr 203/96-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adolf Hans R***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er nachstehend angeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden zu Handlungen verleitet, die diese oder andere am Vermögen schädigten, wobei der Schaden 25.000 S überstieg und der Angeklagte in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung des schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1) am 7.Dezember 1995 Verfügungsberechtigte der S***** Ing.Sch***** und M***** GmbH durch Vortäuschung des Warenbezugs für die I***** Baugesellschaft mbH zur Überlassung von Waren im Gesamtwert von 64.035 S,

2) am 21.Dezember 1995 Verfügungsberechtigte der C***** Bank***** durch Täuschung über die Bonität (des Kreditwerbers) zur Auszahlung eines Privat-Sofort-Kredites von 160.000 S an Martin T***** und

3) am 4.Jänner 1996 Verfügungsberechtigte der Z***** GmbH durch Vortäuschung des Warenbezugs für die I***** Baugesellschaft mbH zur Überlassung von Waren im Gesamtwert von 26.395,08 S.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 3, 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.

Den Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO ist zunächst nicht eindeutig zu entnehmen, worin der Angeklagte die geltend gemachte Nichtigkeit verwirklicht sieht. Soweit er sich dabei auf einen (für das Faktum 2 relevanten) angeblichen Antrag auf Verlesung eines Schreibens des Martin T***** (an die C*****-Bank***** vom 24.Jänner 1996: S 315/I) und dessen Ablehnung durch den Vorsitzenden bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, daß in diesem Vorbringen der Sache nach ein Verfahrensmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 4 StPO behauptet wird, dem unter diesem Aspekt jedoch schon deshalb ein Erfolg zu versagen wäre, weil ein solcher Antrag dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen und demnach ein Zwischenerkenntnis des Senats, das einer Anfechtung nach Z 4 zugänglich wäre, weder ergangen ist noch ergehen konnte.

Im übrigen handelt es sich bei dem in Rede stehenden Schreiben, das vom Zeugen Martin L***** als Vertreter der C*****-Bank***** Filiale S***** dem Gericht vorgelegt wurde (ON 38) um eine Urkunde, die dem Verlesungsgebot des § 252 Abs 2 StPO unterliegt, soferne nicht beide Teile darauf verzichten. Im Falle eines Verzichts gelten sie als verlesen (S 210/II und S 265/II: "als verlesen gelten ... Zeugenaussage L***** ON 38 samt Beilagen ...") und sind vom Schöffengericht bei der Urteilsfindung ohnehin verwertbar (vgl Foregger-Kodek StPO6, § 252 Anm 6, 14 Os 90/95, 14 Os 127, 144, 145/95, 14 Os 44,142/96).

Der - nicht ausdrücklich als Nichtigkeit relevierte (arg "in diesem Zusammenhang ist auch durchaus von Interesse ...") - Hinweis darauf, daß die den Angeklagten entlastende Aussage des Zeugen M***** nicht verlesen wurde, obwohl "der Verteidiger auf die Verlesung nicht ausdrücklich verzichtete", übersieht, daß die über die Aussagen dieses Zeugen aufgenommenen Protokolle nach § 252 Abs 1 StPO mangels der dort normierten Voraussetzungen gar nicht hätten verlesen werden dürfen. Ein Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen wurde ebensowenig gestellt wie ein solcher auf Verlesung seiner im Vorverfahren protokollierten Aussagen, welche mit Einverständnis der Staatsanwaltschaft möglich gewesen wäre (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO).

Die Verfahrensrüge (Z 4) ist unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Herbert D***** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte den LKW der Firma K***** am 7.Dezember 1995 sowie am 4. und 8.Jänner 1996 nicht gefahren habe, weil er ihm erst ab der zweiten Jännerwoche überlassen worden, zuvor aber von seinem Kollegen St***** benützt worden sei, erfolgte zu Recht. Weil D*****, wie der Angeklagte selbst vorbrachte, ausschließlich im Büro tätig war, hätte es nämlich einer näheren Begründung bedurft, weshalb der Zeuge die Benützung des Firmen-LKW durch den Angeklagten, der zur fraglichen Zeit St***** im Außendienst begleitet hatte, ausschließen hätte können, zumal selbst St***** hiezu nicht in der Lage war (S 209/II). Dem Beweisantrag gebricht es daher bereits an den prozessualen Erfordernissen, durch seine Abweisung konnten aber auch Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt werden.

Ins Leere geht auch die Mängelrüge (Z 5), mit der der Beschwerdeführer die Begründung der Gewerbsmäßigkeit bekämpft. Zwar ist ihm zuzugeben, daß in bezug auf den Kreditbetrug (Punkt 2 des Urteilssatzes) Feststellungen, die betrügerisch herausgelockte Darlehenssumme wäre ihm zumindest teilweise zugekommen, nicht getroffen wurden und demgemäß dieses Faktum zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit mangels der dafür erforderlichen Eigennützigkeit nicht herangezogen werden kann. Damit ist für den Beschwerdeführer jedoch nichts gewonnen, stützten die Tatrichter doch ihre Überzeugung über die Absicht des Angeklagten, sich durch die Wiederholung von Betrügereien unter Verwendung gefälschter Urkunden zumindest für einige Monate eine ständige Einnahmensquelle zu verschaffen, nicht nur auf die aktuellen Straftaten, sondern auf eine Reihe anderer Überlegungen (US 11), sodaß von einer "inhaltsleeren Begründung" keine Rede sein kann.

Im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermochte der Beschwerdeführer aktenkundige Umstände, die zu erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der wesentlichen Urteilsannahmen Anlaß geben könnten, nicht aufzuzeigen. Die Aussage des Zeugen M*****, der den Angeklagten nicht identifizieren konnte, wird durch die Aussage der übrigen Angestellten der geschädigten Betriebe, die den Beschwerdeführer zweifelsfrei als Täter wiederkannten, entscheidend relativiert. Ähnliches gilt für das Gutachten des Schriftsachverständigen. Die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen L***** erhobenen Einwendungen übergehen die diesbezüglichen Erwägungen des Schöffengerichtes (US 10), während das Schreiben des Martin T*****, der Beschwerdeargumentation zuwider, ohnedies in der Beweiswürdigung erörtert wurde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

Stichworte