OGH 14Os128/95 (RS0061063)

OGH14Os128/9514.9.1995

Rechtssatz

Ein Haftbefehl ist nach internationalem und innerstaatlichem Recht unabdingbare Grundlage für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft im Ausland. Als strafgerichtliche (innerstaatliche) Entscheidung, die für die (ausländische) Entscheidung über die Auslieferungshaft präjudiziell ist, unterliegt daher ein Haftbefehl (ebenso wie ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Aufhebung des Haftbefehles abgewiesen wird) - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - einer Überprüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, sobald es im Ausland zur Verhängung der Auslieferungshaft gekommen ist.

Normen

GRBG §1 Abs1

14 Os 128/95OGH14.09.1995
12 Os 7/97OGH27.02.1997

Vgl auch; Beisatz: Dies jedoch nur solange, als die (ausländische) Auslieferungshaft andauert (bzw angedauert hat). (T1)

14 Os 133/06zOGH21.12.2006

Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass die Auslieferungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel zwischenzeitig aufgehoben wurde und der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gerichtshof zweiter Instanz nicht mehr inhaftiert war, steht einer Anfechtung nach dem GRBG nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Rechtsakt zwar nicht aktuell, aber in der Vergangenheit beschwert war und nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Rechtsschutzinteresse auch daran besteht, eine allfällige Grundrechtsverletzung - selbst nach ihrer faktischen Beendigung - (bloß) festzustellen. (T2)

14 Os 32/07yOGH28.03.2007

Auch; Beis wie T1

14 Os 154/07iOGH15.01.2008

Auch

15 Os 157/17bOGH17.01.2018

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19950914_OGH0002_0140OS00128_9500000_001

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