OGH 6Ob30/95 (RS0064448)

OGH6Ob30/9522.8.1995

Rechtssatz

Beim Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedG sind auch die Interessen des Verletzten zu bedenken, die ja nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber dem Medieninhaber (Verleger) offenbar nur deshalb zurücktreten sollen, weil er sich immer noch gegen den Dritten zur Wehr setzen kann, dessen Äußerung, an deren Kenntnis ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht, wahrheitsgetreu wiedergegeben wurde. Daraus folgt aber, daß jedenfalls dann, wenn der Verletzte für den Medieninhaber (Verleger) objektiv erkennbar aus einem anderen Grund als jenem der Z 1 des § 6 Abs 2 MedG auch gegen den Urheber der Äußerung schutzlos bliebe, der Rechtfertigungsgrund nicht zum Tragen kommen kann.

Normen

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
MedienG §6 Abs2 Z4

6 Ob 30/95OGH22.08.1995

Veröff: SZ 68/136

6 Ob 222/99mOGH29.09.1999

Vgl; nur: Beim Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedG sind auch die Interessen des Verletzten zu bedenken, die ja nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber dem Medieninhaber (Verleger) offenbar nur deshalb zurücktreten sollen, weil er sich immer noch gegen den Dritten zur Wehr setzen kann, dessen Äußerung, an deren Kenntnis ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht, wahrheitsgetreu wiedergegeben wurde. (T1)

6 Ob 237/02zOGH23.01.2003

Vgl

6 Ob 128/06aOGH29.06.2006

Beisatz: Die ungeprüfte Wiedergabe der in einem (angeblichen) anonymen Schreiben enthaltenen massiv ehrverletzenden Vorwürfe ist im Sinne der nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG erforderlichen Interessenabwägung in der Regel nicht gerechtfertigt. (T2)

6 Ob 81/07sOGH25.05.2007

Beis wie T2

15 Os 151/10kOGH29.06.2011

Vgl; Beisatz: Der Ausschlussgrund nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG setzt ein Zitat einer Äußerung eines Dritten, also einer vom Berichterstatter verschiedenen Person, voraus. (T3)

6 Ob 17/14iOGH19.11.2014

Auch; Beisatz: Hier: Schutzlosigkeit der verletzten Klägerin im Verhältnis zu einer in einer Sendung des ORF interviewten Person. (T4)<br/>Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig zu 6 Ob 95/97g: Der ORF ist zur Veröffentlichung eines Widerrufs, zu dem eine im Mittagsjournal in Radio Niederösterreich interviewte Person verurteilt wurde, verpflichtet, weil die von der Klägerin im Hauptverfahren inkriminierten Äußerungen in einer Sendung des ORF erfolgten und es dem dem ORF gesetzlich auferlegten Objektivitätsgebot widersprechen würde, könnten weder der Verletzer noch der Verletzte durchsetzen, dass der die Ehre oder den guten Ruf des Verletzten wiederherstellende Widerruf des Verletzers vom ORF auch tatsächlich in äquivalenter Weise gesendet wird. (T5); Veröff: SZ 2014/108

6 Ob 50/18yOGH26.04.2018

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: § 6 Abs 2 Z 4 MedienG erfordert eine Interessenabwägung. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19950822_OGH0002_0060OB00030_9500000_002