OGH 11Os61/95 (RS0100562)

OGH11Os61/9525.7.1995

Rechtssatz

Der Schwurgerichtshof ist zwar bei der Fragestellung an die Anklageschrift gebunden, muss aber den Anklagetenor in der Hauptfrage nicht wortgetreu wiedergeben. Abweichungen der Hauptfrage vom Anklagetenor durch Aufnahme eines bloß in der Begründung der Anklage erwähnten Tatumstandes, die nur der Konkretisierung, dh der deutlicheren Bezeichnung der Tat dienen und weder den gesetzlichen Tatbestand noch die Identität der Tat berühren, sind somit zulässig.

Normen

StPO §312

11 Os 61/95OGH25.07.1995
11 Os 147/03OGH18.05.2004

Auch; Beisatz: Im Anklagesatz übergangene gesetzliche Merkmale der strafbaren Handlung sind vielmehr in die Frage aufzunehmen und auch für eine ausreichende Individualisierung und Konkretisierung nach Maßgabe der Beweisergebnisse dann Sorge zu tragen, wenn diesen Erfordernissen in der Anklageschrift nicht entsprochen wurde (vgl WK-StPO § 312 Rz 15). (T1)

15 Os 12/06pOGH16.03.2006

Vgl auch; Beis wie T1

15 Os 120/06wOGH12.12.2006

Auch; Beis wie T1

11 Os 126/10dOGH19.10.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950725_OGH0002_0110OS00061_9500000_001

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