OGH 15Os120/06w

OGH15Os120/06w12.12.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Walter W***** und Mathias F***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Steyr vom 24. August 2006, GZ 11 Hv 23/06x-66, sowie die Beschwerde des Angeklagten Mathias F***** gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden werden der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil sowie demzufolge auch der den Angeklagten Mathias F***** betreffende Widerrufsbeschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht Steyr verwiesen. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft, mit seiner Beschwerde auch der Angeklagte Mathias F***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem auch weitere Schuldsprüche enthaltenden angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Walter W***** und Mathias F*****, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung, des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 18. April 2006 in Steyr als Beteiligte „dadurch, dass sie Angestellte der B*****, Filiale A*****, unter Vorhalten eines Gasrevolvers der Marke Smith & Wesson zur Herausgabe von Bargeld zwingen wollten, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tatvollendung aufgrund der - infolge Ende der Öffnungszeit des Kreditinstitutes - kurz zuvor erfolgten Sperre der Zugangstüre unterblieb".

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass der dagegen von beiden Angeklagten aus Z 6, von Mathias F***** auch aus Z 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden war gemäß §§ 344, 290 Abs 1 StPO eine Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO von Amts wegen aufzugreifen:

Dem Wahrspruch ist - mangels entsprechender Konkretisierung der Hauptfrage 1 - kein Tatsachensubstrat zu entnehmen, das eine Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (§ 15 Abs 2 StGB) vorlag, ermöglicht. Der Wahrspruch bringt zwar die Intention der beiden Angeklagten, nicht aber ihr Tun zum Ausdruck.

Der Schwurgerichtshof wäre nach § 312 StPO verpflichtet gewesen, die bereits im Anklagetenor fehlende Konkretisierung der Tat in der Frage nachzuholen (vgl Schindler, WK-StPO § 312 Rz 15). Die insoweit fehlerhafte Fragestellung wurde nicht gerügt.

Der Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 616) bewirkt Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO (vgl 15 Os 12/06p).

Das Urteil war daher ebenso wie (demzufolge) der nur den Angeklagten Mathias F***** betreffende Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu verweisen (§§ 285e, 344 StPO).

Ein Eingehen auf die Nichtigkeitsbeschwerden erübrigt sich daher. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft ebenso wie der Angeklagte Mathias F***** mit seiner implizierten Beschwerde gegen den erwähnten Beschluss auf die vorstehende Entscheidung zu verweisen.

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