14 Os 110/95 | OGH | 18.07.1995 |
13 Os 141/97 | OGH | 04.09.1997 |
Beisatz: Dies gilt auch für die persönlich nicht verschuldete Verhinderung des Verteidigers (Nichterhalt der Ladung zur Haftverhandlung). (T1) |
15 Os 82/02 | OGH | 23.07.2002 |
nur: Für die Haftverhandlung ist keine Vorbereitungsfrist vorgesehen. (T2); Beisatz: Es genügt, dass die in § 182 Abs 1 StPO genannten Personen vom Termin - unter Umständen auch erst verhältnismäßig kurzfristig vorher - verständigt werden. (T3); Beisatz: Hier: Der Beschuldigte. (T4) |
12 Os 76/06b | OGH | 27.07.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Ein vom Gerichtsort verschiedener Niederlassungsort des Verteidigers begründet mangels Unvorhersehbarkeit oder Unabwendbarkeit eines Ereignisses keinen Verlegungsgrund für die Haftverhandlung nach § 181 Abs 4 StPO. Der Verteidiger ist in einem solchen Fall vielmehr verpflichtet, bei eindeutig absehbarer kurzfristig erforderlicher Disposition seitens des Untersuchungsrichters im Mandanteninteresse entsprechende Vorkehrungen zu treffen. (T5) |
12 Os 143/06f | OGH | 10.01.2007 |
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Der Verteidiger. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19950718_OGH0002_0140OS00110_9500000_001
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