OGH 14Os110/95 (RS0097664)

OGH14Os110/9518.7.1995

Rechtssatz

Für die Haftverhandlung ist keine Vorbereitungsfrist vorgesehen. Es genügt auch eine kurzfristige Verständigung des Verteidigers. Ist dieser verhindert und kann deshalb die Haftverhandlung nicht vor Ablauf der Haftfrist durchgeführt werden, so ist dies ein Ereignis, das zur Verlegung der Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage berechtigt.

Normen

StPO §181 Abs4
StPO §182 Abs1

14 Os 110/95OGH18.07.1995
13 Os 141/97OGH04.09.1997

Beisatz: Dies gilt auch für die persönlich nicht verschuldete Verhinderung des Verteidigers (Nichterhalt der Ladung zur Haftverhandlung). (T1)

15 Os 82/02OGH23.07.2002

nur: Für die Haftverhandlung ist keine Vorbereitungsfrist vorgesehen. (T2); Beisatz: Es genügt, dass die in § 182 Abs 1 StPO genannten Personen vom Termin - unter Umständen auch erst verhältnismäßig kurzfristig vorher - verständigt werden. (T3); Beisatz: Hier: Der Beschuldigte. (T4)

12 Os 76/06bOGH27.07.2006

Vgl auch; Beisatz: Ein vom Gerichtsort verschiedener Niederlassungsort des Verteidigers begründet mangels Unvorhersehbarkeit oder Unabwendbarkeit eines Ereignisses keinen Verlegungsgrund für die Haftverhandlung nach § 181 Abs 4 StPO. Der Verteidiger ist in einem solchen Fall vielmehr verpflichtet, bei eindeutig absehbarer kurzfristig erforderlicher Disposition seitens des Untersuchungsrichters im Mandanteninteresse entsprechende Vorkehrungen zu treffen. (T5)

12 Os 143/06fOGH10.01.2007

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Der Verteidiger. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19950718_OGH0002_0140OS00110_9500000_001

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