OGH 8ObS2/95 (RS0085633)

OGH8ObS2/9513.7.1995

Rechtssatz

Säumnis im Sinn des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG liegt nur dann nicht vor, wenn der Versicherungsträger die Sachentscheidung binnen sechs Monaten erlassen hat.

Normen

ASGG §67 Abs1 Z2

8 ObS 2/95OGH13.07.1995
10 ObS 173/01sOGH30.07.2001

Vgl; Beisatz: Säumnis wird nicht verhindert wird, wenn die Behörde durch irgend welche Beschlüsse das Verfahren beliebig hinauszögern oder eine Entscheidung überhaupt hinfällig machen könnte. (T1); Beisatz: Verweigert der Bescheid des Versicherungsträgers die meritorische Entscheidung über den Antrag des Versicherten, eröffnet dies nur eine Anfechtungsmöglichkeit im Verwaltungsverfahren und macht die Säumnisklage entbehrlich. (T2)

10 ObS 181/02vOGH28.05.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Säumnisklage wegen bescheidmäßiger Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten, wenn auch unter Benennung eines anderen Stichtages. (T3)

10 ObS 3/17iOGH25.04.2017

Beis wie T1; Beisatz: Ebensowenig soll dem Versicherten die Möglichkeit eingeräumt werden, durch die Wahl seiner Antragstellung(en) die Zulässigkeit einer Säumnisklage und die anwendbare Rechtslage steuern zu können, wenn er hintereinander mehrere Anträge stellt, die inhaltlich dieselbe Leistung begehren, aber als Folge des divergierenden Einbringungszeitpunkts verschiedene Stichtage auslösen – dies mit Einfluss auf die Rechtslage. (T4)<br/>Beisatz: Mit der zulässigen Erhebung einer Säumnisklage (bzw bei verfrühter Klage mit Ablauf der Sechsmonatefrist) geht die Entscheidungsbefugnis vom Versicherungsträger auf das Gericht über, weshalb – außer nach Sachverhaltsänderungen (§ 71 Abs 3 ASGG) bzw in Rechtsstreitigkeiten nach § 71 Abs 4 ASGG – kein Bescheid mehr „nachgeschoben“ werden kann. Ein dennoch erlassener Bescheid ist nach mittlerweile herrschender Meinung jedoch nicht unbeachtlich und wirkungslos, sondern wie jeder andere während eines gerichtlichen Verfahrens ergehende Bescheid zu behandeln, der entweder rechtskräftig oder durch Klageerhebung außer Kraft gesetzt wird. (T5)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19950713_OGH0002_008OBS00002_9500000_001