Rechtssatz
Es gibt kein (uneingeschränktes) verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot (VfSlg 2009; VfSlg 5411; JBl 1978,421 ua). Rückwirkende Gesetze sind durch den Gleichheitssatz nicht ausgeschlossen, sie bedürfen aber besonderer, sie rechtfertigende Gründe (VfSlg 12241; 12639; 12688). Durch die Einräumung der Klagebefugnis (die sich auch auf Rechtsgeschäfte erstreckt, die vor dem Inkrafttreten des TirGVG 1983 geschlossen wurden) an den Landesgrundverkehrsreferenten wird auch niemand im berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht, weil nicht nachträglich an früher verwirklichte Tatbestände belastende Folgen geknüpft werden. Es wird nur die Möglichkeit geschaffen, die Folgen eines schon immer gesetzwidrigen nichtigen Rechtserwerbes auch tatsächlich zu beseitigen.
Normen
B-VG Art7
B-VG Art49
TirGVG 1983 idF LGBl 1991/74 §16
TirGVG 1993 §35
8 Ob 522/95 | OGH | 20.09.1995 |
Gegenteilig; Beisatz: Der Landesgrundverkehrsreferent kann ua Schein- und Umgehungsgeschäfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 03.07.1991, LGBl 1991/74 bestehen, nur anfechten, wenn ihre bücherliche Eintragung in den letzten drei Jahren vor dem Inkrafttreten und somit nicht vor dem 01.10.1988 erfolgt ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0040OB00535_9500000_004
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