OGH 14Os91/95 (RS0097772)

OGH14Os91/9520.6.1995

Rechtssatz

Ob eine strafbare Handlung mit schweren Folgen verbunden ist, ist nach allen konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zu beurteilen, sohin nach Art, Ausmaß und Wichtigkeit sämtlicher aus der Tat resultierenden (auch außertatbestandsmäßigen) effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, deren Gewicht durch die in der Sozietät bestehenden, insofern normativen (durchschnittlichen) Wertvorstellungen der mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen bestimmt wird (SSt 48/2).

Normen

StPO §180 Abs2 Z3 lita

14 Os 91/95OGH20.06.1995
11 Os 131/97OGH08.09.1997
15 Os 131/01OGH20.09.2001

Vgl auch

12 Os 49/06gOGH01.06.2006

Auch; Beisatz: Dem Misslingen der gewollten Tatvollendung kommt bei Prüfung der schweren Tatfolgen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19950620_OGH0002_0140OS00091_9500000_001

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