Rechtssatz
Eine Nachholung von unterlassenem Rechtsmittelvorbringen in der gemäß § 35 Abs 2 StPO eingebrachten Äußerung ist nicht statthaft.
13 Os 95/95 | OGH | 08.11.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Das Gesetz sieht nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor. (T1) |
12 Os 38/04 | OGH | 01.03.2005 |
Auch; Beisatz: Die Äußerung nach § 35 Abs 2 StPO ermöglicht keine Ergänzung des Rechtsmittelvorbringens. (T2) |
15 Os 89/05k | OGH | 01.09.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels. (T3) |
14 Os 84/06v | OGH | 14.11.2006 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Daher bietet die gemäß § 35 Abs 2 StPO vom Verteidiger zur Stellungnahme des Generalprokurators zur Nichtigkeitsbeschwerde abgegebene Äußerung keine Grundlage für eine prozessual beachtliche Nachholung eines in der Rechtsmittelausführung unterlassenen Vorbringens. (T4) |
11 Ns 31/18z | OGH | 28.08.2018 |
Auch; Beisatz: Zufolge der Einmaligkeit des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde kann auch im Zusammenhang mit einem Antrag auf Reassumierung weder ein die Nichtigkeitsbeschwerde ergänzendes Vorbringen erstattet noch eine Ausweitung der Beschwerdegründe vorgenommen werden. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19950601_OGH0002_0150OS00005_9500000_004
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