9 ObA 55/95 | OGH | 26.04.1995 |
Veröff: SZ 68/85 |
9 ObA 106/97x | OGH | 09.07.1997 |
Auch; Beisatz: Hier: Im gegenständlichen Fall war dem Dienstgeber die Urlaubsadresse des Dienstnehmers zwar nicht bekannt, wohl aber der Umstand, dass dieser "auf Urlaub fahren werde", worunter nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Entfernung von der Wohnadresse zu verstehen ist. Dem Dienstgeber wäre es daher zumutbar gewesen, den noch am Vortag anwesenden Dienstnehmer, dessen Entfernung vom Wohnort bekannt war, nach seiner Urlaubsadresse zu fragen. Das in der Zeit der Abwesenheit zugesandte Pensionierungsschreiben kann daher nicht als zugegangen angesehen werden. (T1) |
6 Ob 310/01h | OGH | 18.04.2002 |
9 ObA 147/03p | OGH | 25.02.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Hat die beklagte Partei in Kenntnis der bevorstehenden Ortsabwesenheit des Klägers den Zeitpunkt der Absendung der Kündigungserklärung so gewählt, dass ein rechtzeitiger Zugang nur unter günstigsten Bedingungen (Zustellversuch am nächsten Tag, Rückkehr des Adressaten an seinen Wohnsitz vor Schalterschluss beim Postamt) möglich gewesen wäre, kann dem Kläger nicht der Vorwurf einer Zugangsvereitelung gemacht werden, wenn er seinen Tagesablauf an diesem Tag nicht auf die - keinesfalls mit Sicherheit zu erwartende - Zustellung ausgerichtet, sondern sich unmittelbar nach seinem Dienst an den Urlaubsort begeben hat. (T2) |
6 Ob 231/05x | OGH | 03.11.2005 |
Auch; Beisatz: Jeden Empfänger treffen gewisse Obliegenheiten zur Vorsorge, dass ihn betreffende Erklärungen ihm auch zugehen können. Die Verpflichtung, für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist. (T3) |
8 ObA 37/06h | OGH | 11.05.2006 |
Beis wie T3 |
9 ObA 73/10s | OGH | 03.09.2010 |
Auch; nur: Der eine Kündigung Aussprechende trägt regelmäßig das Risiko für den ordnungsgemäßen Zugang der Erklärung. (T4) Beisatz: Kann die Kündigung wegen etwa urlaubsbedingter Ortsabwesenheit nicht zugestellt werden, so wird sie abgesehen von Fällen einer Zugangsfiktion wegen Zugangsvereitelung nicht wirksam. (T5) |
9 ObA 67/15s | OGH | 24.06.2015 |
Auch; Beis wie T3 |
6 Ob 152/18y | OGH | 31.08.2018 |
Vgl; Beisatz: Hier: Empfang einer Kündigung per E-Mail während eines angekündigten Betriebsurlaubs in der Weihnachtszeit – keine Vereitelung des Zugangs wider Treu und Glauben, daher Zugang erst mit dem nächsten Werktag. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_009OBA00055_9500000_001
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