OGH 4Ob32/95 (RS0078065)

OGH4Ob32/9525.4.1995

Rechtssatz

Allen Formen der Wertreklame ist gemeinsam, dass der Werbende nicht nur durch die Güte und Preiswürdigkeit seiner Ware oder gewerblichen Leistung, sondern zugleich oder vor allem durch ein unsachliches Mittel, das Gewähren einer besonderen Vergünstigung, Kunden zu gewinnen sucht. Wertreklame ist nicht schlechthin wettbewerbswidrig. Sie entspricht jedoch nicht dem Leitbild des Leistungswettbewerbes und ist deshalb strenger zu beurteilen als die übliche Werbung durch Wort und Bild (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 17.Auflage § 1 dUWG RdZ 85 f). Allerdings begründen nicht die unentgeltliche Zuwendung an sich, sondern bestimmte Begleitumstände (zB psychischer Kaufzwang; bei größeren Geschenken unter Umständen auch Marktverstopfung) das Unwerturteil. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Wettbewerbswidrigkeit aus der Verknüpfung der Gutscheingewährung mit dem (teilweisen) Ersatz einer Geldstrafe, die über potentielle Kunden wegen eines verpönten Verhaltens zu verhängen ist.

Normen

UWG §1 D1g

4 Ob 32/95OGH25.04.1995

Beisatz: Parkstrafenvergütung. (T1)

4 Ob 35/95OGH09.05.1995

nur: Allen Formen der Wertreklame ist gemeinsam, dass der Werbende nicht nur durch die Güte und Preiswürdigkeit seiner Ware oder gewerblichen Leistung, sondern zugleich oder vor allem durch ein unsachliches Mittel, das Gewähren einer besonderen Vergünstigung, Kunden zu gewinnen sucht. Wertreklame ist nicht schlechthin wettbewerbswidrig. Sie entspricht jedoch nicht dem Leitbild des Leistungswettbewerbes und ist deshalb strenger zu beurteilen als die übliche Werbung durch Wort und Bild (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 17.Auflage § 1 dUWG RdZ 85 f). (T2) <br/>Veröff: SZ 68/88

4 Ob 51/95OGH13.06.1995

nur T2

4 Ob 14/98gOGH27.01.1998

nur T2

4 Ob 119/98yOGH05.05.1998

Auch; nur: Allen Formen der Wertreklame ist gemeinsam, dass der Werbende nicht nur durch die Güte und Preiswürdigkeit seiner Ware oder gewerblichen Leistung, sondern zugleich oder vor allem durch ein unsachliches Mittel, das Gewähren einer besonderen Vergünstigung, Kunden zu gewinnen sucht. Wertreklame ist nicht schlechthin wettbewerbswidrig. Sie entspricht jedoch nicht dem Leitbild des Leistungswettbewerbes und ist deshalb strenger zu beurteilen als die übliche Werbung durch Wort und Bild. (T3)

4 Ob 211/98bOGH12.08.1998

nur T3

4 Ob 129/13vOGH22.10.2013

Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind Zugaben und Vorspannangebote grundsätzlich gleich zu behandeln. In beiden Fällen versucht der Unternehmer, den Absatz einer Ware dadurch zu fördern, dass er eine andere Ware billiger oder unentgeltlich überlässt. Geworben wird also nicht mit den Eigenschaften der Hauptware (Preis, Qualität), sondern mit einem Vorteil, der mit der Hauptware sachlich (meist) nichts zu tun hat, aber den Kunden dennoch zum Kauf veranlassen soll. Solche Werbung wird traditionell als „Wertreklame“ bezeichnet; mit gleicher Bedeutung wird ‑ vor allem, aber nicht nur in Deutschland ‑ der Begriff „verkaufsfördernde Maßnahme“ verwendet. (T4); Veröff: SZ 2013/96

4 Ob 63/18wOGH19.04.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0040OB00032_9500000_002

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