Normen
UWG §1 D1g
4 Ob 32/95 | OGH | 25.04.1995 |
Beisatz: Parkstrafenvergütung. (T1) |
4 Ob 35/95 | OGH | 09.05.1995 |
nur: Allen Formen der Wertreklame ist gemeinsam, dass der Werbende nicht nur durch die Güte und Preiswürdigkeit seiner Ware oder gewerblichen Leistung, sondern zugleich oder vor allem durch ein unsachliches Mittel, das Gewähren einer besonderen Vergünstigung, Kunden zu gewinnen sucht. Wertreklame ist nicht schlechthin wettbewerbswidrig. Sie entspricht jedoch nicht dem Leitbild des Leistungswettbewerbes und ist deshalb strenger zu beurteilen als die übliche Werbung durch Wort und Bild (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 17.Auflage § 1 dUWG RdZ 85 f). (T2) <br/>Veröff: SZ 68/88 |
4 Ob 51/95 | OGH | 13.06.1995 |
nur T2 |
4 Ob 14/98g | OGH | 27.01.1998 |
nur T2 |
4 Ob 119/98y | OGH | 05.05.1998 |
Auch; nur: Allen Formen der Wertreklame ist gemeinsam, dass der Werbende nicht nur durch die Güte und Preiswürdigkeit seiner Ware oder gewerblichen Leistung, sondern zugleich oder vor allem durch ein unsachliches Mittel, das Gewähren einer besonderen Vergünstigung, Kunden zu gewinnen sucht. Wertreklame ist nicht schlechthin wettbewerbswidrig. Sie entspricht jedoch nicht dem Leitbild des Leistungswettbewerbes und ist deshalb strenger zu beurteilen als die übliche Werbung durch Wort und Bild. (T3) |
4 Ob 211/98b | OGH | 12.08.1998 |
nur T3 |
4 Ob 129/13v | OGH | 22.10.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind Zugaben und Vorspannangebote grundsätzlich gleich zu behandeln. In beiden Fällen versucht der Unternehmer, den Absatz einer Ware dadurch zu fördern, dass er eine andere Ware billiger oder unentgeltlich überlässt. Geworben wird also nicht mit den Eigenschaften der Hauptware (Preis, Qualität), sondern mit einem Vorteil, der mit der Hauptware sachlich (meist) nichts zu tun hat, aber den Kunden dennoch zum Kauf veranlassen soll. Solche Werbung wird traditionell als „Wertreklame“ bezeichnet; mit gleicher Bedeutung wird ‑ vor allem, aber nicht nur in Deutschland ‑ der Begriff „verkaufsfördernde Maßnahme“ verwendet. (T4); Veröff: SZ 2013/96 |
4 Ob 63/18w | OGH | 19.04.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0040OB00032_9500000_002
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