OGH 15Os20/95 (RS0099733)

OGH15Os20/9530.3.1995

Rechtssatz

Der Antrag wurde vom erkennenden Gericht mit der Begründung abgelehnt, dass eine Vernehmung des Zeugen vor Gericht auf Grund dessen gerichtsnotorisch schlechten Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit nicht möglich sei, wogegen die Beschwerde nichts vorbringt. Die Nichtdurchführung eines aussichtslosen Beweises kann aber nicht unter dem Gesichtspunkt der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden.

Normen

StPO §281 Abs1 Z4 B

15 Os 20/95OGH30.03.1995
11 Os 68/98OGH09.07.1998

nur: Die Nichtdurchführung eines aussichtslosen Beweises kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden. (T1); Beisatz: Hier: Ein Zeuge ist unbekannten Aufenthalts. (T2)

11 Os 92/01OGH02.10.2001

nur T1; Beisatz: Hier: Zeuge wird mit Haftbefehl gesucht. (T3)

13 Os 15/02OGH27.03.2002

Vgl; nur T1; Beis wie T2

12 Os 80/05iOGH17.11.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Im Ausland wohnhafter Zeuge, der weder der (jeweils ausgewiesenen) Ladung zum Untersuchungsrichter noch zur Hauptverhandlung folgte, nach dem in der Slowakei gefahndet wird. (T4); Beisatz: Da nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen war, dass der Zeuge einer abermaligen Zeugenladung folgen und nach Österreich einreisen würde, wäre bei Antragstellung daher ferner die Anführung jener besonderen Umstände geboten gewesen, kraft deren im besonderen Fall (aller Erfahrung zuwider) sein Erscheinen vor dem inländischen Gericht nunmehr zu bewerkstelligen sein werde. (T5)

14 Os 96/13vOGH12.08.2014

Auch

15 Os 94/14hOGH27.08.2014

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19950330_OGH0002_0150OS00020_9500000_001