OGH 11Os68/98

OGH11Os68/989.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dimitrios K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.März 1998, GZ 1 d Vr 9128/96-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der griechische Staatsangehörige Dimitrios K***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A) und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt, weil er in der Zeit von ca 1993 bis Juni 1995 in Wien wiederholt

A/ seine am 13.August 1986 geborene Tochter Stephania K***** und seine am 29.Juni 1990 geborene Tochter Eugenia K***** durch Betasten ihrer Geschlechtsteile auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht und

B/ durch die zu Punkt A angeführten Handlungen seine minderjährigen Kinder Stephania und Eugenia K***** zur Unzucht mißbraucht hat.

Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 3 und 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die nach dem vom Verteidiger vorgelegten Aufgabeschein und somit gegen den Eingangsvermerk des Erstgerichtes (S 303) rechtzeitig durch Postaufgabe am 22.April 1998 ausgeführt wurde. Sie ist jedoch nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der unter der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO aufgestellten Behauptung wurden nach dem unbekämpft gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll, dem eine teilweise schriftliche Übertragung der kontradiktorischen Vernehmung der Kinder durch den Sachverständigen angeschlossen ist, die Zeuginnen Stephania und Eugenia K***** über ihr Entschlagungsrecht belehrt und der daraufhin erklärte Verzicht auf dieses Recht ausdrücklich festgehalten (Beilage I zu ON 41).

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.

In seiner Verfahrensrüge (Z 4) macht der Beschwerdeführer geltend, er sei durch Abweisung seines Beweisantrages auf Vernehmung von zwei Zeugen in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden.

Dem ist zu entgegnen, daß die beantragten Zeugen Anna und Peter S***** an der vom Angeklagten angegebenen Adresse unbekannt sind und er keine Anhaltspunkte für die Ausforschung dieser Zeugen liefern konnte. Es handelt sich daher wegen der Undurchführbarkeit der Zeugenvernehmung um einen aussichtslosen Beweis, weshalb dessen Ablehnung nicht mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden kann (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 102).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

Stichworte