OGH 10ObS37/95 (RS0085355)

OGH10ObS37/9528.2.1995

Rechtssatz

Durch diese Novellierung soll - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten nachweislich regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist. Hiebei ist es unerheblich, ob der (die) Versicherte seinem (ihrem) früheren Ehepartner nach der Rechtskraft der Scheidung deshalb nicht mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod Unterhalt geleistet hat, weil er (sie) vor Ablauf dieses Jahres gestorben ist.

Normen

ASVG idF der 51.ASVGNov BGB 1993/335 §258 Abs4 litd

10 ObS 37/95OGH28.02.1995

Veröff: SZ 68/46

10 ObS 2025/96hOGH23.04.1996

Auch; nur: Durch diese Novellierung soll - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten nachweislich regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist. (T1) Beisatz: Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nur auf die tatsächliche Leistung von Unterhalt bei gegebenem Unterhaltsbedarf durch den im § 258 Abs 4 lit d ASVG angeführten Zeitraum an. Den Materialien läßt sich aber nicht entnehmen, daß von der Regelung des § 258 Abs 4 lit d ASVG nur Fälle umfaßt sein sollten, bei denen anläßlich des Scheidungsverfahrens die Schaffung eines Unterhaltstitels verabsäumt wurde, weil durch die Novellierung Härtefälle im allgemeinen beseitigt werden sollten und Härtefälle in jeder Form entstehen können. (T2) Beisatz: Hier: einvernehmliches Abgehen vom seinerzeit vereinbarten Unterhaltsverzicht). (T3)

10 ObS 211/97wOGH12.08.1997
8 ObA 11/98wOGH29.01.1998

Vgl auch; Beisatz: "Die sich aus diesem Zusammenhang ergebenden Härtefälle hat der Gesetzgeber im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber der Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung bewußt in Kauf genommen". (T4)

10 ObS 45/99mOGH30.03.1999

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 111/02zOGH30.04.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Unabhängig davon, ob nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Unterhalt bestanden hätte. (T5)

10 ObS 2/06aOGH17.02.2006

Auch; nur T1

10 ObS 143/08iOGH25.11.2008

Auch

10 ObS 47/14fOGH19.05.2014

Vgl; Beis wie T2

10 ObS 105/17iOGH13.09.2017

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG und § 258 Abs 4 lit d ASVG können nicht in der Form kombiniert werden, dass für die Erfüllung der in § 258 Abs 4 lit d ASVG normierten Jahresfrist auch Zeiten der Gewährung von Unterhalt aufgrund der Verpflichtung aus einem befristeten Unterhaltstitel herangezogenen werden könnten. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_010OBS00037_9500000_001

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