OGH 10ObS2025/96h

OGH10ObS2025/96h23.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hannelore Sch*****, ***** vertreten durch Dr.Johannes Grund und Dr.Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr.Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Witwenpension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Dezember 1995, GZ 12 Rs 122/95-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.Juli 1995, GZ 14 Cgs 4/95f-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten S 676,48 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenem Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen:

Ungeachtet der anläßlich der Ehescheidung getroffenen Unterhaltsregelung für die Zeit vom 1.1.1977 bis 31.12.1979 und des ab diesem Zeitpunkt vereinbarten Verzichtes auf jeden Unterhaltsanspruch, auch für den Fall der Not, geänderter Verhältnisse und Gesetzesänderungen ist durch die monatliche regelmäßige Leistung der Versicherten von S 15.000,-- und deren Annahme durch die Klägerin sowie durch den Verzicht auf ihre eigene Berufstätigkeit ab dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit der Tochter zumindest ein konkludentes Abgehen von der seinerzeit getroffenen Regelung erfolgt.

Da deshalb geleistet wurde, damit die Klägerin nicht mehr auf ein eigenes Einkommen angewiesen war und sich unter Verzicht auf die eigene Berufstätigkeit der Betreuung der Tochter widmen konnte, steht auch der Unterhaltszweck der Leistung und der Bedarf außer Zweifel. Es bedarf deshalb auch keines weiteren Rückgriffes auf das materielle Unterhaltsrecht (932 BlgNR 18. GP, 49) zur Klärung der Unterhaltsvoraussetzungen. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nur auf die tatsächliche Leistung von Unterhalt bei gegebenem Unterhaltsbedarf durch den im § 258 Abs 4 lit d ASVG angeführten Zeitraum an. Den Materialien läßt sich aber nicht entnehmen, daß von der Regelung des § 258 Abs 4 lit d ASVG nur Fälle umfaßt sein sollten, bei denen anläßlich des Scheidungsverfahrens die Schaffung eines Unterhaltstitels verabsäumt wurde, weil durch die Novellierung Härtefälle im allgemeinen beseitigt werden sollten und Härtefälle in jeder Form entstehen können (SSV-NF 9/25).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist somit richtig, die Revision unberechtigt, weshalb ihr keine Folge zu geben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 lit Z 2 lit a als GG.

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