OGH 3Ob543/94 (RS0053172)

OGH3Ob543/9425.1.1995

Rechtssatz

Unterwirft sich das beitretende Mitglied einer Genossenschaft mittels schriftlicher Beitrittserklärung dem ihm zugegangenen, wenn auch nicht unterfertigten Statut, das eine Schiedsklausel enthält, ist dem Formerfordernis des § 577 ZPO Genüge getan.

Normen

ZPO §577
ZPO §599 Abs1

3 Ob 543/94OGH25.01.1995
1 Ob 2193/96yOGH25.06.1996

Auch

7 Ob 110/00bOGH14.12.2000

Abweichend; Beisatz: Allein in der Beitrittserklärung zu einem Verein liegt regelmäßig keine Schiedsgerichtsvereinbarung im Sinne des § 577 ZPO. (T1); Veröff: SZ 73/199

6 Ob 40/02dOGH10.10.2002

Auch; Beis wie T1

6 Ob 62/02iOGH12.12.2002

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 112/03mOGH17.06.2003

Auch; Beisatz: Hier: Ausdehnung einer in der Satzung enthaltenen Schiedsklausel auf andere Streitigkeiten nur durch Beschluss der zu Satzungsänderungen befugten Generalversammlung ist dem Genossenschaftsmitglied gegenüber nicht wirksam, auch wenn sich dieses in seiner Beitrittserklärung den Beschlüssen der Generalversammlung unterworfen hatte. (T2)

8 Ob 78/06pOGH21.09.2006

Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/136

Dokumentnummer

JJR_19950125_OGH0002_0030OB00543_9400000_002

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