OGH 9ObA231/94 (RS0028604)

OGH9ObA231/9411.1.1995

Rechtssatz

Von einem absichtlichen Versäumen ist nur dann auszugehen, wenn der Dienstnehmer bei Vorhandensein reeller Chancen keine Anstrengung unternimmt, sich eine Ersatzbeschäftigung zu verschaffen, die ihm nach Treu und Glauben zumutbar ist. Hier: Dem Arbeitnehmer, der mit seiner Frau und seinem dreijährigen Kind in einem Ort wohnt und dessen Gattin in diesem Ort Krankenschwester ist, kann nicht zugemutet werden, für die Dauer einer Saisonbeschäftigung als Koch an einem zu weit entfernten Arbeitsplatz zu arbeiten.

Normen

ABGB §1162b

9 ObA 231/94OGH11.01.1995
9 ObA 135/03yOGH17.12.2003

nur: Von einem absichtlichen Versäumen ist nur dann auszugehen, wenn der Dienstnehmer bei Vorhandensein reeller Chancen keine Anstrengung unternimmt, sich eine Ersatzbeschäftigung zu verschaffen, die ihm nach Treu und Glauben zumutbar ist. (T1)

9 ObA 90/13wOGH26.11.2013
9 ObA 148/17fOGH21.03.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19950111_OGH0002_009OBA00231_9400000_001