OGH 1Ob504/95 (RS0047308)

OGH1Ob504/9510.1.1995

Rechtssatz

Die einen Elternteil treffende Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ist nicht davon abhängig, ob ihm ein Besuchsrecht zum unterhaltsberechtigten Kind zuerkannt wird, ob er dieses Recht tatsächlich ausübt, bzw ob ihm die Ausübung dieses Rechtes - allenfalls sogar in rechtswidriger Weise - unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch bei einem Teilhaben des Unterhaltsberechtigten an überdurchschnittlichen Lebensverhältnisses des Unterhaltspflichtigen.

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB idF ErbRÄG 2015 §776
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Aa

1 Ob 504/95OGH10.01.1995
6 Ob 197/08aOGH17.12.2009

Auch

10 Ob 56/16gOGH11.11.2016

Auch; Beisatz: Beim Geldunterhaltsanspruch handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Kindes, der nicht durch das (rechtswidrige) Verhalten eines Elternteils geschmälert wird oder gar gänzlich erlischt. (T1)

7 Ob 208/18sOGH21.11.2018

Auch; nur: Die einen Elternteil treffende Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ist nicht davon abhängig, ob ihm ein Besuchsrecht zum unterhaltsberechtigten Kind zuerkannt wird, ob er dieses Recht tatsächlich ausübt, bzw ob ihm die Ausübung dieses Rechtes - allenfalls sogar in rechtswidriger Weise - unmöglich gemacht wird. (T2)<br/>Beisatz: Keine analoge Anwendung des § 776 ABGB im Unterhaltsrecht. (T3)<br/>

1 Ob 13/19xOGH03.04.2019

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zum „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“. Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T4)

8 Ob 35/21mOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19950110_OGH0002_0010OB00504_9500000_001