OGH 14Os158/94 (RS0087062)

OGH14Os158/9420.12.1994

Rechtssatz

Hat sich der jugendliche Angeklagte in der Hauptverhandlung (nach wie vor) im wesentlichen leugnend verantwortet, so ist nicht erkennbar, an welchem für ihn günstigeren Aussageverhalten er durch den unterlassenen Ausschluß der Öffentlichkeit gehindert wurde. Damit ist jedenfalls ein nachteiliger Einfluß auf die Entscheidung im Sinne des § 281 Abs 3 StPO auszuschließen, weshalb die Frage, ob der Ausschluß der Öffentlichkeit sonst (etwa für sein späteres Fortkommen) im Interesse des Jugendlichen geboten gewesen wäre (§ 42 Abs 1 JGG), auf sich beruhen kann.

Normen

JGG 1988 §42 Abs1
StPO §229
StPO §281 Abs3

14 Os 158/94OGH20.12.1994
11 Os 129/04OGH08.03.2005

nur: Hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung (nach wie vor) leugnend verantwortet, so ist nicht erkennbar, an welchem für ihn günstigeren Aussageverhalten er durch den unterlassenen Ausschluß der Öffentlichkeit gehindert wurde. Damit ist jedenfalls ein nachteiliger Einfluß auf die Entscheidung im Sinne des § 281 Abs 3 StPO auszuschließen. (T1)

15 Os 31/12sOGH27.06.2012

Auch; nur T1

12 Os 21/19hOGH11.04.2019

Vgl; Beisatz: Der Einwand, wonach ein weiterer Ausschluss der Öffentlichkeit für das spätere Fortkommen des Jugendlichen geboten gewesen wäre (§ 42 Abs 1 JGG), kann auf sich beruhen, wenn ein nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung im Sinn des § 281 Abs 3 StPO auszuschließen ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19941220_OGH0002_0140OS00158_9400000_001