14 Os 158/94 | OGH | 20.12.1994 |
11 Os 129/04 | OGH | 08.03.2005 |
nur: Hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung (nach wie vor) leugnend verantwortet, so ist nicht erkennbar, an welchem für ihn günstigeren Aussageverhalten er durch den unterlassenen Ausschluß der Öffentlichkeit gehindert wurde. Damit ist jedenfalls ein nachteiliger Einfluß auf die Entscheidung im Sinne des § 281 Abs 3 StPO auszuschließen. (T1) |
15 Os 31/12s | OGH | 27.06.2012 |
Auch; nur T1 |
12 Os 21/19h | OGH | 11.04.2019 |
Vgl; Beisatz: Der Einwand, wonach ein weiterer Ausschluss der Öffentlichkeit für das spätere Fortkommen des Jugendlichen geboten gewesen wäre (§ 42 Abs 1 JGG), kann auf sich beruhen, wenn ein nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung im Sinn des § 281 Abs 3 StPO auszuschließen ist. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19941220_OGH0002_0140OS00158_9400000_001
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