OGH 15Os103/94 (RS0079810)

OGH15Os103/9415.12.1994

Rechtssatz

Die Zugehörigkeit der Waffen-SS zu den nationalsozialistischen Organisationen betrifft weder ein gesetzliches Merkmal des Verbrechens nach § 3 g VerbotsG, welches Gegenstand der bezughabenden Hauptfrage ist, noch einen in dieser oder in einer der anderen Fragen vorkommenden Ausdruck des Gesetzes. Sie bedurfte schon aus diesem Grund keiner Erläuterung im Rahmen der schriftlichen Rechtsbelehrung. Ihr (faktischer) Zusammenhang mit der Anklagetat (und Urteilstat) Tat konnte nur Gegenstand der im Anschluß an die Rechtsbelehrung vom Vorsitzenden vorzunehmenden Besprechung (§ 323 Abs 2 StPO) sein, deren inhaltliche Bekämpfung unter der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO nicht zulässig ist.

Normen

StPO §323 Abs2
StPO §345 Abs1 Z8
VerbotsG §3g

15 Os 103/94OGH15.12.1994
12 Os 90/06mOGH19.10.2006

Auch; nur: Die inhaltliche Bekämpfung der Besprechung gemäß § 323 Abs 2 StPO unter Z 8 des § 345 Abs 1 StPO ist nicht zulässig. (T1)

15 Os 163/11aOGH29.02.2012

Auch; nur T1

15 Os 105/21mOGH20.10.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19941215_OGH0002_0150OS00103_9400000_001

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