Normen
ZPO §530 Abs1 Z7 G4
8 ObA 292/94 | OGH | 13.10.1994 |
9 ObA 59/01v | OGH | 25.04.2001 |
Beisatz: Hat das Gericht eine Rechtsfrage selbst beurteilt, welche auch Gegenstand eines anderen Verfahrens war, dann stellt selbst eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene anderslautende Entscheidung der anderen Behörde (des anderen Gerichts) keinen Wiederaufnahmsgrund dar. (T1) |
4 Ob 155/02a | OGH | 20.08.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Ein rechtskräftiges behördliches Erkenntnis fällt nicht unter den Begriff der "neuen Tatsachen oder Beweismittel", wären doch sonst die Wiederaufnahmsgründe nach § 530 Abs1 Z 5 und 6 ZPO überflüssig.(T2); Veröff: SZ 2002/103 |
1 Ob 251/04z | OGH | 22.02.2005 |
9 ObA 111/11f | OGH | 25.10.2011 |
Auch; Beis wie T2 |
4 Ob 83/12b | OGH | 12.06.2012 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine in einem anderen Prozess erfolgte abweichende rechtliche Beurteilung weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel. Gleiches gilt für Änderungen in der Rechtsprechung oder neue rechtswissenschaftliche Erkenntnisse. (T3)<br/>Veröff: SZ 2012/63 |
6 Ob 127/16v | OGH | 27.06.2016 |
Vgl; Beisatz: Im wiederaufzunehmenden Verfahren war die außerordentliche Revision der Kläger vom Obersten Gerichtshof ohne Außenbegründung zurückgewiesen worden, sodass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Vorprozess allein maßgeblich ist. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19941013_OGH0002_008OBA00292_9400000_001
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