OGH 8ObA292/94 (RS0044497)

OGH8ObA292/9413.10.1994

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob das Beweismittel in abstracto geeignet gewesen wäre, im Vorprozess eine andere Entscheidung herbeizuführen, ist von der vom nunmehrigen Wiederaufnahmskläger unbekämpft gebliebenen rechtlichen Beurteilung im Vorprozess über die Relevanz der durch das neue Beweismittel zu beweisenden Tatsachen auszugehen.

Normen

ZPO §530 Abs1 Z7 G4

8 ObA 292/94OGH13.10.1994
9 ObA 59/01vOGH25.04.2001

Beisatz: Hat das Gericht eine Rechtsfrage selbst beurteilt, welche auch Gegenstand eines anderen Verfahrens war, dann stellt selbst eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene anderslautende Entscheidung der anderen Behörde (des anderen Gerichts) keinen Wiederaufnahmsgrund dar. (T1)

4 Ob 155/02aOGH20.08.2002

Vgl auch; Beisatz: Ein rechtskräftiges behördliches Erkenntnis fällt nicht unter den Begriff der "neuen Tatsachen oder Beweismittel", wären doch sonst die Wiederaufnahmsgründe nach § 530 Abs1 Z 5 und 6 ZPO überflüssig.(T2); Veröff: SZ 2002/103

1 Ob 251/04zOGH22.02.2005
9 ObA 111/11fOGH25.10.2011

Auch; Beis wie T2

4 Ob 83/12bOGH12.06.2012

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine in einem anderen Prozess erfolgte abweichende rechtliche Beurteilung weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel. Gleiches gilt für Änderungen in der Rechtsprechung oder neue rechtswissenschaftliche Erkenntnisse. (T3)<br/>Veröff: SZ 2012/63

6 Ob 127/16vOGH27.06.2016

Vgl; Beisatz: Im wiederaufzunehmenden Verfahren war die außerordentliche Revision der Kläger vom Obersten Gerichtshof ohne Außenbegründung zurückgewiesen worden, sodass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Vorprozess allein maßgeblich ist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19941013_OGH0002_008OBA00292_9400000_001

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