European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00127.16V.0627.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der allein maßgeblichen (RIS‑Justiz RS0044497) Rechtsansicht des Berufungsgerichts im wiederaufzunehmenden Verfahren – die außerordentliche Revision der (Wiederaufnahms‑)Kläger wies der Oberste Gerichtshof am 19. 2. 2015 ohne Außenbegründung zurück (6 Ob 8/15t) – erfolgte der Rücktritt der Beklagten vom Liegenschaftskaufvertrag deshalb berechtigt, weil die Kläger es veranlasst und wesentlich dazu beigetragen hatten, dass die (Wiederaufnahms‑)Beklagte nicht den „kompletten“ Kaufpreis erhielt, welche Vertragsverletzung einer Verweigerung der Vertragserfüllung gleichgekommen sei; die Kläger hatten erfolgreich und vertragswidrig die Auszahlung des Kaufpreises an die Beklagte verzögert und teilweise sogar verhindert.
Die Auffassung der Vorinstanzen, daran hätte auch die Kenntnis des nunmehr aufgefundenen Kontoverfügungsauftrags, aufgrund dessen der Treuhänder berechtigt war, auch ohne Zustimmung der Kläger die Treuhandgelder (den Kaufpreis) nach § 1425 ABGB gerichtlich zu erlegen, nichts geändert, ist durchaus vertretbar. Nachdem der Treuhänder aufgrund des Verhaltens der Kläger knapp 290.000 EUR erst rund vier Monate verspätet an die Beklagte überwiesen und den Restbetrag von rund 90.000 EUR bei Gericht erlegt hatte, kamen die Kläger der Aufforderung der Beklagten, der Ausfolgung dieses Teilbetrags zuzustimmen, nicht nach, um – wie das Berufungsgericht im wiederaufzunehmenden Verfahren ausführte – vertraglich nicht vorgesehenen Druck auf die Beklagte auszuüben und diese zu einer Reduzierung des Kaufpreises zu veranlassen. Damit hat jedoch die Frage, ob der Treuhänder diesen Teil des Kaufpreises (un‑)berechtigt nach § 1425 ABGB bei Gericht erlegt hatte, nichts zu tun.
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