OGH 4Ob560/94 (RS0039319)

OGH4Ob560/944.10.1994

Rechtssatz

Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt - wie sich aus § 49 GBG ergibt - ex tunc. Das kann aber die Anwendbarkeit des § 234 ZPO nicht hindern. Ist die Rechtsnachfolge erst nach der Streitanhängigkeit wirksam geworden, wirkt sie aber auf einen Zeitpunkt vor der Aufkündigung zurück, ändert das nichts daran, dass die Verkäuferin seinerzeit aktiv legitimiert war und die Veräußerung des Hauses erst während des Prozesses (durch Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentumsrechtes der Käuferin) wirksam wurde.

Normen

GBG §40
ZPO §234

4 Ob 560/94OGH04.10.1994

Veröff: SZ 67/163

1 Ob 67/97OGH18.03.1997

Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall war bei Einbringung der Aufkündigung durch den Verkäufer überhaupt erst eine Plombe zwecks Rangwahrung gesetzt. (T1)

5 Ob 496/97wOGH13.01.1998

nur: Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt - wie sich aus § 49 GBG ergibt - ex tunc. (T2)

4 Ob 320/00pOGH16.01.2001

Auch; nur: Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt - wie sich aus § 49 GBG ergibt - ex tunc. Das kann aber die Anwendbarkeit des § 234 ZPO nicht hindern. (T3)

5 Ob 13/01zOGH30.01.2001

Auch; Beisatz: Wird die Vormerkung gerechtfertigt, sind alle gegen den einverleibten Eigentümer seit dem Einlangen des Vormerkungsgesuchs erwirkten bücherlichen Eintragungen von Amts wegen zu löschen. (T4) <br/>Beisatz: Hier: Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG als Zwischeneintragung gemäß § 49 Abs 2 GBG. (T5)

5 Ob 78/04pOGH25.05.2004

Vgl auch; Gegenteilig Beis wie T4; Gegenteilig Beis wie T5; Beisatz: § 49 Abs 2 GBG dient der Umsetzung des Rangprinzips. Das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 27 Abs 2 WEG 2002 (früher § 13c Abs 3 und 4 WEG 1975) hat keinen grundbücherlichen Rang und stellt daher keine gemäß § 49 Abs 2 GBG zu löschende Zwischeneintragung dar. (T6)<br/>Veröff: SZ 2004/82

3 Ob 33/16yOGH22.02.2017

nur T2; Beisatz: Wegen dieser dinglichen Rückwirkung muss die Gutgläubigkeit des Erwerbers nur bei Stellung des Vormerkungsgesuchs vorliegen. (T7)

5 Ob 31/16vOGH01.03.2017

nur T3

5 Ob 169/16pOGH01.03.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0040OB00560_9400000_002

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