Normen
ArbVG §3 Abs1
KollV für die bei den österreichischen Tageszeitungen angestellten Redakteure. Redakteursaspiranten und Reporter
9 ObA 208/94 | OGH | 28.09.1994 |
Veröff: SZ 67/159 |
8 ObA 2255/96t | OGH | 30.01.1997 |
Auch |
9 ObA 70/05t | OGH | 29.03.2006 |
Auch; Beisatz: Der Kollektivvertrag stellt daher den Mindeststandard dar, welcher nicht unterschritten werden dürfte. Darüber hinaus kann jedoch die Geltung eines anderen Kollektivvertrages als Vertragsschablone vereinbart werden. In einem derartigen Fall kommt dem nur aufgrund einer Vereinbarung anzuwendenden Kollektivvertrag aber nicht mehr die Funktion zu, dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses einen Mindeststandard zu sichern. Daher ist das Günstigkeitsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG in Ansehung dieses (vereinbarten) Kollektivvertrages ohne entsprechende Parteienvereinbarung nicht anwendbar. (T1) |
8 ObA 30/06d | OGH | 11.05.2006 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19940928_OGH0002_009OBA00208_9400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)