Normen
StGB §70
13 Os 107/94 | OGH | 07.09.1994 |
15 Os 101/03 | OGH | 16.10.2003 |
Auch; Beisatz: Die durch die wiederkehrende Vornahme einer strafbaren Handlung absichtlich erzielte "fortlaufende Einnahme" (§ 70 StGB) kann auch im Ersparen von (höheren) finanziellen Aufwendungen bestehen. (T1); Beisatz: Hier: Absicht des Beschwerdeführers, durch Ausnützung des (gegenüber dem in Österreich bestehenden) niedrigeren Preisniveaus von Suchtmitteln in den Niederlanden für seinen regelmäßigen Suchtgiftkonsum weniger zu bezahlen und sich durch diese Kostenersparnis einen entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. (T2) |
11 Os 20/05h | OGH | 12.04.2005 |
Auch |
15 Os 54/06i | OGH | 08.08.2007 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 |
13 Os 74/14b | OGH | 18.12.2014 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0130OS00107_9400000_001
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