OGH 13Os107/94 (RS0092421)

OGH13Os107/947.9.1994

Rechtssatz

Unter einer fortlaufenden Einnahme, deren Erzielung der gewerbsmäßig handelnde Täter durch wiederkehrende Tatbegehung beabsichtigt, ist jeder wirtschaftliche Vorteil zu verstehen, den der Täter durch sein strafbares Verhalten zu erlangen trachtet. Ob er die erlangte Diebsbeute veräußern oder für sich selbst verwenden will, ist ohne Belang. Es reicht vielmehr die beabsichtigte Beschaffung von Gegenständen für den Eigenbedarf aus, weil sich der Täter (auch) dadurch einen Aufwand erspart.

Normen

StGB §70

13 Os 107/94OGH07.09.1994
15 Os 101/03OGH16.10.2003

Auch; Beisatz: Die durch die wiederkehrende Vornahme einer strafbaren Handlung absichtlich erzielte "fortlaufende Einnahme" (§ 70 StGB) kann auch im Ersparen von (höheren) finanziellen Aufwendungen bestehen. (T1); Beisatz: Hier: Absicht des Beschwerdeführers, durch Ausnützung des (gegenüber dem in Österreich bestehenden) niedrigeren Preisniveaus von Suchtmitteln in den Niederlanden für seinen regelmäßigen Suchtgiftkonsum weniger zu bezahlen und sich durch diese Kostenersparnis einen entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. (T2)

11 Os 20/05hOGH12.04.2005

Auch

15 Os 54/06iOGH08.08.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

13 Os 74/14bOGH18.12.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19940907_OGH0002_0130OS00107_9400000_001

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