8 ObA 223/94 | OGH | 31.08.1994 |
Veröff: SZ 67/141 |
1 Ob 229/97a | OGH | 14.10.1997 |
Vgl; nur: Erklärungen und damit auch schlüssiges Verhalten von Organen des Bundes sind nur innerhalb der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht verbindlich, wenn der Umfang der Vertretungsmacht durch das Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften kundgemacht ist. (T1) |
8 ObA 214/98y | OGH | 08.07.1999 |
nur T1; Beisatz: Hiebei muß es sich um eindeutige Anordnungen handeln, die keinen Zweifel am Umfang der eingeräumten Vertretungsmacht übrig lassen. (T2); Veröff: SZ 72/114 |
9 ObA 325/99f | OGH | 16.02.2000 |
Beisatz: Hier: Mangels Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen keine Mehrleistungszulage nach § 18 Gehaltsgesetz für Arbeitnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung bis zum Inkrafttreten des PoststrukturG (1.5.1996), gemäß dem sie Arbeitnehmer der - privaten - Post und Telekom Austria AG wurden. (T3) |
9 ObA 332/99k | OGH | 15.03.2000 |
Auch; Beisatz: Bei der Bestimmung des § 70 Abs 1 Bundesforstegesetz 1996 handelte es sich - ähnlich der Bestimmung des § 36 Abs 1 VBG - nicht um eine bloße Formalvorschrift, sondern um eine Einschränkung der Vertretungsmacht der Organe. (T4) Beisatz: Mangels Zustimmung des Bundesministers für Finanzen entstand bis zur Ausgliederung vor dem 1.1.1997 für Arbeitnehmer der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste kein Rechtsanspruch auf Zahlung einer "Weihnachtsbelohnung", welche gemäß § 13 Abs 1 Bundesforstegesetz 1996 von der Österreichischen Bundesforste AG zu übernehmen war. (T5) |
1 Ob 8/02m | OGH | 13.12.2002 |
Vgl |
9 ObA 11/05s | OGH | 11.05.2005 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Schlüssige Zustimmung zum Abschluss eines privatrechtlichen Dienstvertrags. (T6) |
9 ObA 33/05a | OGH | 22.02.2006 |
Vgl auch |
9 ObA 104/11a | OGH | 30.01.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Dass die Geschäftsanteile einer ausgegliederten Gesellschaft zu 100 % im Eigentum des Bundes stehen, betrifft Fragen des Innenverhältnisses und nicht ihr Außenverhältnis gegenüber den Arbeitnehmern. (T7); Beisatz: Die Einschränkung, dass gesetzwidriges Handeln von Organen des Bundes eine Betriebsübung nicht begründen könne, muss auf den Fall reduziert werden, in dem der öffentliche Dienstgeber (im Dienstverhältnis) fortbesteht. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19940831_OGH0002_008OBA00223_9400000_002
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