OGH 15Os91/94 (RS0094730)

OGH15Os91/9413.7.1994

Rechtssatz

Eine Verringerung des Vermögens tritt dann nicht ein, wenn eine zu Recht bestehende Forderung beglichen wird; denn der Schuldner befreit sein Vermögen nur von einer Last, sein Vermögensstand bleibt gleich.

Normen

StGB §156

15 Os 91/94OGH13.07.1994
14 Os 170/95OGH05.03.1996
12 Os 36/98OGH07.05.1998

nur: Eine Verringerung des Vermögens tritt dann nicht ein, wenn eine zu Recht bestehende Forderung beglichen wird. (T1)

12 Os 152/09hOGH11.03.2010

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19940713_OGH0002_0150OS00091_9400000_001

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