OGH 5Ob536/94 (RS0076450)

OGH5Ob536/945.7.1994

Rechtssatz

Die auf § 9 Abs 2 UVG gegründete Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers bezieht sich auf alle Unterhaltsinteressen des pflegebefohlenen Kindes und schließt Vertretungshandlungen seines sonstigen gesetzlichen Vertreters aus. (Hier: Vereinbarungen über den Unterhalt zwischen der Mutter, dem neuen Ehemann und dem Vater des Kindes ohne Beteiligung der Bezirksverwaltungsbehörde lassen den diesbezüglichen Anspruch des Kindes unberührt).

Normen

UVG §9 Abs2

5 Ob 536/94OGH05.07.1994
7 Ob 552/95OGH10.05.1995

nur: Die auf § 9 Abs 2 UVG gegründete Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers bezieht sich auf alle Unterhaltsinteressen des pflegebefohlenen Kindes und schließt Vertretungshandlungen seines sonstigen gesetzlichen Vertreters aus. (T1)

4 Ob 2149/96zOGH09.07.1996

nur T1

1 Ob 57/01sOGH29.05.2001
7 Ob 269/01mOGH13.03.2002

nur T1; Beisatz: Der Grund für diese Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt werden. (T2)

10 Ob 35/09hOGH16.06.2009

Vgl; Beisatz: Der Zweck dieser Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt wurden. In den Aufgabenbereich des Jugendwohlfahrtsträgers als Vertreter des Kindes fällt -bis zu seiner Enthebung- somit insbesondere auch die Einbindung der Regressinteressen des Bundes (§ 26 UVG). Durch die zwingende Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhalts-und Vorschussangelegenheiten vermieden werden. (T3)

7 Ob 166/10bOGH22.10.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/137

2 Ob 92/12mOGH25.10.2012

Auch; nur T1; Beisatz: Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 212 Abs 2 ABGB bedarf. (T4)

7 Ob 16/14zOGH26.02.2014

Auch; Beisatz: Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 208 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (§ 212 Abs 2 ABGB aF) bedarf. (T5); Veröff: SZ 2014/19

Dokumentnummer

JJR_19940705_OGH0002_0050OB00536_9400000_002

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