Rückzahlung der Vorschüsse
§ 26.
(1) Vorschüsse nach den §§ 3 und 4 Z 1 und 4 hat das Kind insoweit zurückzuzahlen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht werden.
(2) Der Unterhaltsschuldner hat ab Zustellung des Beschlusses an ihn die Unterhaltsbeiträge an den Jugendwohlfahrtsträger zu zahlen.
(3) Die Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Leistung der Unterhaltsbeiträge verjährt insoweit nicht, als auf sie Vorschüsse gewährt worden sind.
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR40108926
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