OGH 8ObA216/94 (RS0028417)

OGH8ObA216/9430.6.1994

Rechtssatz

Voraussetzung für die Kündigungsanfechtung gemäß § 105 ArbVG ist die Rechtswirksamkeit der Kündigung. Mangels Erklärung des Arbeitnehmers wird die Anfechtungsfrist nicht in Lauf gesetzt.

Angestellte — Dienstverhältnis — Vorvertrag — Umstandsklausel — clausula rebus sic stantibus — Auflösung — Kündigungsschutz

 

Normen

ABGB §936 IV
ABGB §1159
AngG §20 I4
ArbVG §105

8 ObA 216/94OGH30.06.1994

Veröff: SZ 67/120

9 ObA 90/95OGH13.09.1995

nur: Voraussetzung für die Kündigungsanfechtung gemäß § 105 ArbVG ist die Rechtswirksamkeit der Kündigung. (T1); Beisatz: Die Kündigung kann mit der Wirkung angefochten werden, daß sie durch gerichtliche Rechtsgestaltung ex tunc für unwirksam erklärt wird. (T2)

9 ObA 5/99xOGH14.04.1999
8 ObA 210/01tOGH30.08.2001

nur T1; Beisatz: Kommt es zu einer vergleichsweisen Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sinne einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, so ist darin auch eine mit Einverständnis des Arbeitnehmers vorgenommene Zurückziehung der Kündigung zu sehen. (T3)

9 ObA 40/04dOGH05.05.2004

nur T1; Beisatz: Da die Kündigungsanfechtung die Wirksamkeit der Kündigung voraussetzt, hat der Kläger mit der Erhebung seines Anfechtungsbegehrens die Wirksamkeit der Kündigung unterstellt. (T4)

8 ObA 57/10fOGH22.02.2011

Auch; nur T1; Beis wie T4

9 ObA 44/11bOGH25.10.2011

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

8 ObA 76/12bOGH24.01.2013

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/11

Dokumentnummer

JJR_19940630_OGH0002_008OBA00216_9400000_002

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