OGH 4Ob532/94 (RS0033233)

OGH4Ob532/9414.6.1994

Rechtssatz

Bei Eröffnung anonymer Wertpapierkonten samt zugehöriger Verrechnungskonto ist der Bank die Identität ihres Kunden (Vertragspartners) nicht bekannt. Sie stellt daher ein Legitimationspapier ("EKG - Bon", "Juxten - Bon") aus, mit dessen Hilfe der anonyme Kontoinhaber Dispositionen entweder selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten treffen kann. Hiezu ist als weiterer Legitimationsakt die Nennung des gewählten Losungswortes erforderlich).

Normen

ABGB §1002
ABGB §1009
BWG §1
DepG §12
HGB §383
KWG 1979 §1 Abs2 Z5

4 Ob 532/94OGH14.06.1994
6 Ob 518/95OGH22.06.1995
10 Ob 2299/96bOGH26.11.1996

nur: Bei Eröffnung anonymer Wertpapierkonten samt zugehöriger Verrechnungskonto ist der Bank die Identität ihres Kunden (Vertragspartners) nicht bekannt. Sie stellt daher ein Legitimationspapier ("EKG - Bon", "Juxten - Bon") aus. (T1)

1 Ob 216/97iOGH27.01.1998

Veröff: SZ 71/6

7 Ob 75/98zOGH13.07.1998

Beisatz: Welches den Kontoinhaber (und die Bank) insbesondere vor unbefugten Dispositionen schützen soll, wenn - wie im Effektengeschäft durchaus üblich und oftmals auch erforderlich - von der Bank auch telefonische Aufträge durchgeführt werden sollen (4 Ob 532/94). (T2)

7 Ob 186/01fOGH29.10.2001

Beis wie T2 nur: Welches den Kontoinhaber (und die Bank) insbesondere vor unbefugten Dispositionen schützen soll. (T3); Veröff: SZ 74/182

Dokumentnummer

JJR_19940614_OGH0002_0040OB00532_9400000_003

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