Rechtssatz
Das in § 1 Abs 1 WEG als dingliches Recht definierte Wohnungseigentumsrecht stellt auf das Miteigentum an einer einzelnen Liegenschaft ab. Das Wohnungseigentumsobjekt kann nur physischer Teil einer bestimmten als Grundbuchskörper individualisierten Liegenschaft sein. Miteigentum kann nur an einem Grundbuchskörper bestehen, an mehreren Grundbuchskörpern jedoch jeweils nur für jeden Grundbuchskörper selbständig, nicht jedoch - in ein und demselben Miteigentumsanteil vereinigt - gleichzeitig an mehreren Liegenschaften.
5 Ob 60/16h | OGH | 25.08.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Tiefgarage unter zwei getrennten Grundbuchskörpern. (T1) |
6 Ob 106/19k | OGH | 27.06.2019 |
Auch; Beisatz: Das Wohnungseigentumsobjekt muss sich zur Gänze auf der selben Liegenschaft befinden. An einem liegenschaftsübergreifenden Objekt kann Wohnungseigentum nicht wirksam begründet werden; in einem solchen Fall entsteht entgegen dem Grundbuchsstand nicht Wohnungseigentum, sondern schlichtes Miteigentum. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0050OB00040_9400000_002