OGH 5Ob40/94 (RS0016507)

OGH5Ob40/9431.5.1994

Rechtssatz

Kümmert sich ein Miteigentümer nicht um die Abrechnung des Verwalters, oder gibt er sich mit einer nicht dem Gesetz entsprechenden Abrechnung zufrieden, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er generell und für alle Zukunft mit einer seine Rechte beeinträchtigenden Vorgangsweise des Verwalters einverstanden ist. Bloßes Schweigen bedeutet nicht schlechthin Zustimmung, sondern nur dann, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetze hätte reden müssen. (hier: keine ordentliche Rechnung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG, wenn mehrere Liegenschaften durch eine Wohnhausanlage verbaut wurden und eine sämtliche Liegenschaften umfassende einheitliche Abrechnung erfolgte)

Normen

ABGB §833
ABGB §863 VIII
WEG §17 Abs2 Z1

5 Ob 40/94OGH31.05.1994
5 Ob 41/94OGH31.05.1994
9 Ob 331/97kOGH10.12.1997

nur: Bloßes Schweigen bedeutet nicht schlechthin Zustimmung, sondern nur dann, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetze hätte reden müssen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Verwaltung eines Hauses über mehrere Jahre hinweg ohne ausdrückliche Vollmacht. (T2)

3 Ob 160/00aOGH20.11.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Zustimmung eines Teilhabers kann auch konkludent erfolgen, doch setzt dies jedenfalls die Kenntnis des schweigenden Teilhabers von den geplanten Verwaltungsmaßnahmen voraus. (T3)

1 Ob 259/03zOGH12.08.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: Konkludente nachträgliche Zustimmung einer im Nachhinein verständigten Miteigentümerin zu einem ursprünglich (schwebend) unwirksamen Mietvertrag. (T4)

2 Ob 136/07zOGH24.01.2008

nur T1; Veröff: SZ 2008/11

3 Ob 182/11bOGH22.02.2012

Ähnlich; nur T1

5 Ob 234/13tOGH21.02.2014

Vgl auch

7 Ob 226/14gOGH02.09.2015

Vgl

7 Ob 86/16xOGH15.06.2016

Vgl; Beisatz: Hier: „Widerruf“ einer Kündigung des Versicherungsvertrags. Das Unterbleiben der Zurückweisung eines während des noch aufrechten Versicherungsverhältnisses erklärten „Widerrufs“ einer zuvor wirksam erfolgten Kündigung, ist als Zustimmung zu dem darin gelegenen Anbot auf Fortführung des bisherigen Versicherungsverhältnisses anzusehen. (T5); Veröff: SZ 2016/64

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0050OB00040_9400000_001