OGH 10ObS219/93 (RS0084965)

OGH10ObS219/9311.5.1994

Rechtssatz

Die gesundheitsbedingte Aufgabe eines qualifizierten Berufes ist bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der später ausgeübte Beruf zeitmäßig erheblich überwiegt oder doch schon mehrere Jahre ausgeübt wurde.

Normen

ASVG §273 Abs1

10 ObS 219/93OGH11.05.1994
10 ObS 24/96OGH06.02.1996
10 ObS 186/97vOGH30.09.1997
10 ObS 219/93OGH15.09.1998

Auch

10 ObS 186/99xOGH05.10.1999
10 ObS 245/99yOGH09.11.1999

Auch

10 ObS 97/17pOGH13.09.2017

Auch; Beisatz: Wenn der neue Beruf über längere Zeit hinweg ausgeübt wurde. (T1)<br/>Beisatz: Es hängt – unabhängig vom Grund, aus dem eine frühere Beschäftigung aufgegeben wurde – ganz von den Umständen des Einzelfalls ab, wann die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Versicherte, der eine andere als die bisher ausgeübte Tätigkeit aufnimmt, sich vom früher überwiegend ausgeübten Beruf gelöst hat. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Zuletzt durch 21 Monate hinweg ausgeübte Tätigkeit. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19940511_OGH0002_010OBS00219_9300000_001

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