OGH 10ObS24/96

OGH10ObS24/966.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Patzold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing.Herbert C*****, derzeit ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Mag.Ivo Deskovic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.November 1995, GZ 7 Rs 117/95-46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.April 1995, GZ 19 Cgs 13/93b-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ob mit einem Verweisungsberuf ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden wäre, ist nach dem sozialen Wert zu beurteilen, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtages hätten (SSV-NF 3/108, 4/97, 6/135 ua). Der Kläger verweist darauf, daß er die Matura an einem Gymnasium abgelegt habe, doch kommt es nicht auf eine früher erworbene Schulbildung an, sondern auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, projiziert auf die Verhältnisse zur Zeit des Stichtages. Im übrigen ist ihm entgegenzuhalten, daß er nach den Feststellungen die zuletzt (von 1976 bis 1979) ausgeübten Tätigkeiten eines technischen Angestellten für Projektierung und Verkauf von Fernwirkanlagen und auch eines Sachbearbeiters für schwachstromtechnische Anlagen sowie Berufstätigkeiten mit ähnlichem Berufsanforderungsprofil ohnehin noch ausüben könnte, weil dafür Feinarbeiten der rechten Hand nicht erforderlich wären. Die gesundheitsbedingte Aufgabe eines qualifizierten Berufes ist bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der später ausgeübte Beruf überwiegt oder doch schon mehrere Jahre ausgeübt wurde (SSV-NF 8/45 mwN). Da die vom Kläger zuletzt ausgeübten Berufe schon im Hinblick auf ihre Einstufung (Gruppe 4) gegenüber früheren Berufen keinen sozialen Abstieg bedeuteten, kann jedenfalls von jenen ausgegangen werden.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich.

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