OGH 1Ob550/94 (RS0047385)

OGH1Ob550/943.5.1994

Rechtssatz

Unterlässt es der Unterhaltspflichtige aus in seiner Sphäre liegenden Gründen, einen Antrag auf Gewährung einer öffentlich - rechtlichen Leistung zu stellen, so muss er sich dieses ihm möglichen Einkommen im Sinne der Anspannungstheorie für die Unterhaltsleistung anrechnen lassen. Dies wird bei einem der Hilfe bedürftigen Unterhaltspflichtigen, der in Lebensgemeinschaft lebt, nicht zur Folge haben können, dass es seine Lebensgemeinschaft aufgeben müsste, um in den Genuss von Sozialhilfe gelangen zu können; er wird aber dann allenfalls den von seinem Lebensgefährten gereichten Unterhalt zum Teil zur Deckung des von ihm für seine Kinder zu leistenden Unterhaltsbetrag verwenden müssen.

Normen

ABGB §140 Bb
ABGB §140 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 Bc

1 Ob 550/94OGH03.05.1994
3 Ob 160/94OGH21.09.1994

Auch

3 Ob 250/97dOGH29.10.1997

nur: Unterlässt es der Unterhaltspflichtige aus in seiner Sphäre liegenden Gründen, einen Antrag auf Gewährung einer öffentlich - rechtlichen Leistung zu stellen, so muss er sich dieses ihm möglichen Einkommen im Sinne der Anspannungstheorie für die Unterhaltsleistung anrechnen lassen. (T1)

7 Ob 194/03kOGH10.11.2003

nur T1

7 Ob 97/08bOGH15.05.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterlassung der Arbeitnehmerveranlagung zwecks Lohnsteuerrückvergütung durch den Unterhaltspflichtigen. (T2); Veröff: SZ 2008/64

8 Ob 76/08xOGH23.02.2009

Auch; Beisatz: Zwar können freiwillige Unterhaltsleistungen, die die Lebensgefährtin des Unterhaltspflichtigen an diesen leistet, und die nicht dazu gedacht sind, unterhaltsberechtigte Kinder des Lebensgefährten zu unterstützen, nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, jedoch muss sich der Unterhaltspflichtige im Sinne der Anspannungstheorie die möglichen öffentlich-rechtlichen Leistungen anrechnen lassen, wenn er es aus in seiner Sphäre liegenden Gründen unterlässt, einen Antrag auf Gewährung öffentlich-rechtlicher Leistungen zu stellen oder wenn er diese nur aus in seiner Sphäre liegenden Gründen - wie eben den Unterhaltsleistungen seiner Lebensgefährtin - nicht erhält. (T3)

6 Ob 148/09xOGH05.08.2009

Beisatz: Hier: Nicht beantragtes Arbeitslosengeld. Der Einwand, aus eigenen ökonomischen beziehungsweise wirtschaftlichen Interessen sei der Unterhaltsschuldner dazu nicht verpflichtet, weil durch einen Antrag auf Arbeitslosengeld „ein späterer Bezug des Pensionsgeldes verhindert beziehungsweise ein früherer Bezug des Pensionsgeldes gesichert werden" solle, ist unbeachtlich; es kann nicht angehen, dass der Unterhaltspflichtige seinem Kind Unterhalt unter Hinweis auf eine Vorgehensweise verwehrt, durch die er für sich selbst, wenn auch später, einen Vorteil lukrieren will. (T4)

9 Ob 87/09yOGH15.12.2009

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterhalt nach § 68 EheG; Unterlassen eines Antrags auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. (T5)

10 Ob 14/12zOGH12.04.2012

Auch

6 Ob 80/13bOGH08.05.2013

Vgl aber; Beisatz: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T6)

3 Ob 225/15gOGH20.01.2016

Auch; nur T1

1 Ob 155/17aOGH27.09.2017

Auch; Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T7)<br/>Veröff: SZ 2017/105

6 Ob 76/18xOGH24.05.2018

Vgl auch; nur T1

4 Ob 1/18bOGH11.06.2018

Auch

10 Ob 105/18sOGH19.12.2018

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Mindestsicherung. (T8)

5 Ob 92/19vOGH31.07.2019

Beisatz: Hier: Antrag auf Familienbonus Plus. (T9)

4 Ob 139/19yOGH22.08.2019

nur T1; Beisatz: Ein geldunterhaltspflichtiger Elternteil, der einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist grundsätzlich auf den Hälftebetrag des Familienbonus Plus anzuspannen, wenn er diese Leistung mangels Antragstellung nicht bezieht. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19940503_OGH0002_0010OB00550_9400000_001