1 Ob 550/94 | OGH | 03.05.1994 |
3 Ob 160/94 | OGH | 21.09.1994 |
Auch |
3 Ob 250/97d | OGH | 29.10.1997 |
nur: Unterlässt es der Unterhaltspflichtige aus in seiner Sphäre liegenden Gründen, einen Antrag auf Gewährung einer öffentlich - rechtlichen Leistung zu stellen, so muss er sich dieses ihm möglichen Einkommen im Sinne der Anspannungstheorie für die Unterhaltsleistung anrechnen lassen. (T1) |
7 Ob 194/03k | OGH | 10.11.2003 |
nur T1 |
7 Ob 97/08b | OGH | 15.05.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterlassung der Arbeitnehmerveranlagung zwecks Lohnsteuerrückvergütung durch den Unterhaltspflichtigen. (T2); Veröff: SZ 2008/64 |
8 Ob 76/08x | OGH | 23.02.2009 |
Auch; Beisatz: Zwar können freiwillige Unterhaltsleistungen, die die Lebensgefährtin des Unterhaltspflichtigen an diesen leistet, und die nicht dazu gedacht sind, unterhaltsberechtigte Kinder des Lebensgefährten zu unterstützen, nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, jedoch muss sich der Unterhaltspflichtige im Sinne der Anspannungstheorie die möglichen öffentlich-rechtlichen Leistungen anrechnen lassen, wenn er es aus in seiner Sphäre liegenden Gründen unterlässt, einen Antrag auf Gewährung öffentlich-rechtlicher Leistungen zu stellen oder wenn er diese nur aus in seiner Sphäre liegenden Gründen - wie eben den Unterhaltsleistungen seiner Lebensgefährtin - nicht erhält. (T3) |
6 Ob 148/09x | OGH | 05.08.2009 |
Beisatz: Hier: Nicht beantragtes Arbeitslosengeld. Der Einwand, aus eigenen ökonomischen beziehungsweise wirtschaftlichen Interessen sei der Unterhaltsschuldner dazu nicht verpflichtet, weil durch einen Antrag auf Arbeitslosengeld „ein späterer Bezug des Pensionsgeldes verhindert beziehungsweise ein früherer Bezug des Pensionsgeldes gesichert werden" solle, ist unbeachtlich; es kann nicht angehen, dass der Unterhaltspflichtige seinem Kind Unterhalt unter Hinweis auf eine Vorgehensweise verwehrt, durch die er für sich selbst, wenn auch später, einen Vorteil lukrieren will. (T4) |
9 Ob 87/09y | OGH | 15.12.2009 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterhalt nach § 68 EheG; Unterlassen eines Antrags auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. (T5) |
10 Ob 14/12z | OGH | 12.04.2012 |
Auch |
6 Ob 80/13b | OGH | 08.05.2013 |
Vgl aber; Beisatz: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T6) |
3 Ob 225/15g | OGH | 20.01.2016 |
Auch; nur T1 |
1 Ob 155/17a | OGH | 27.09.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T7)<br/>Veröff: SZ 2017/105 |
6 Ob 76/18x | OGH | 24.05.2018 |
Vgl auch; nur T1 |
4 Ob 1/18b | OGH | 11.06.2018 |
Auch |
10 Ob 105/18s | OGH | 19.12.2018 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Mindestsicherung. (T8) |
5 Ob 92/19v | OGH | 31.07.2019 |
Beisatz: Hier: Antrag auf Familienbonus Plus. (T9) |
4 Ob 139/19y | OGH | 22.08.2019 |
nur T1; Beisatz: Ein geldunterhaltspflichtiger Elternteil, der einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist grundsätzlich auf den Hälftebetrag des Familienbonus Plus anzuspannen, wenn er diese Leistung mangels Antragstellung nicht bezieht. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19940503_OGH0002_0010OB00550_9400000_001
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