OGH 6Ob550/94 (RS0076743)

OGH6Ob550/9428.4.1994

Rechtssatz

Die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen auf Antrag gemäß § 19 Abs 2 UVG setzt voraus, dass Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden.

Normen

UVG §19 Abs2

6 Ob 550/94OGH28.04.1994
4 Ob 526/95OGH28.03.1995

Beisatz: Eine Erhöhung des Unterhaltsvorschusses ist auch dann ausgeschlossen, wenn selbst bei unverzüglicher Entscheidung über den Erhöhungsantrag kein laufender Vorschuss erhöht werden kann, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschusszahlungen für die Vergangenheit und nicht auch eine Erhöhung künftiger Vorschusszahlungen möglich wäre. (T1)

3 Ob 533/95OGH29.05.1995

Beisatz: Dies gilt auch für die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses von Amts wegen. (T2)

3 Ob 538/95OGH11.10.1995

Beis wie T1

1 Ob 2225/96dOGH26.07.1996

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse kommt auch dann nicht mehr in Betracht, wenn der Beschluss erster Instanz über die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse in einem Zeitpunkt gefasst wird, in welchem Unterhaltsvorschüsse nicht mehr gewährt werden. Es werde damit kein laufender Vorschuss erhöht, sondern ausschließlich eine rückwirkende Erhöhung vorgenommen. (T3)

4 Ob 112/97tOGH13.05.1997

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 45/98fOGH19.03.1998

Beisatz: Die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden, darf somit im Zeitpunkt der Beschlussfassung über deren Erhöhung weder abgelaufen, noch auch durch einen davor gefassten Einstellungsbeschluss beendet sein. (T4)

2 Ob 134/98iOGH20.05.1998

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Dies ist auch dann der Fall, wenn die Erhöhung des Unterhalts und der Vorschüsse vor Ablauf der laufenden Vorschussperiode beschlossen, im Beschluss über die Erhöhung der Vorschüsse aber auch die Einstellung derselben mit Ablauf des Erhöhungszeitraums verfügt wurde, weil die Beendigung der Vorschussperiode damit nicht vor der Beschlussfassung über die Erhöhung der Vorschüsse wirksam geworden ist. (T5)

4 Ob 209/99kOGH14.09.1999

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

7 Ob 150/01mOGH07.12.2001

Auch; Beis wie T4

10 Ob 34/11iOGH31.05.2011

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

10 Ob 44/14iOGH26.08.2014

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

10 Ob 3/15mOGH24.02.2015

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Für rückwirkende Erhöhungen der Titelvorschüsse für Bezugsperioden vor einer Umwandlung in Haftvorschüsse besteht auch nach der Rechtslage nach dem FamRÄG 2009 (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage. (T6)<br/>

10 Ob 38/18pOGH23.05.2018

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Der Beschluss über die Vorschusserhöhung gemäß § 19 Abs 2 UVG muss innerhalb einer ununterbrochenen Kette von Bevorschussungsperioden gefasst werden (so bereits 10 Ob 34/11i, 4 Ob 209/99k). (T7)<br/>Beisatz: Selbst für bereits abgelaufene Unterhaltsvorschussperioden ist die Vorschusserhöhung somit zulässig, wenn eine ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs vorliegt. Bei Erhöhung zurückliegender Vorschüsse müssen nach der Rechtsprechung aber – bei Erhöhung auf Antrag – im Zeitpunkt der Antragstellung bzw – bei amstwegiger Erhöhung – im Zeitpunkt der Erhöhungsentscheidung noch aktuelle Vorschüsse (des gleichen Typs) gewährt werden. (T8)

10 Ob 24/19fOGH25.06.2019

Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/55

10 Ob 50/20fOGH15.12.2020

Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19940428_OGH0002_0060OB00550_9400000_001

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