Rechtssatz
§ 2 Abs 2 GRBG trägt dem Umstand Rechnung, dass das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an der Feststellung einer entsprechenden Grundrechtsverletzung mit deren Beendigung nicht unbedingt wegfallen muss. Demnach sollen ungerechtfertigte Verzögerungen durch das Gericht der letzten Instanz in jedem Fall als Grundrechtsverletzung bekämpft sein. Auch verspätete Entscheidungen von Vorinstanzen können "aus Anlass einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung" als Grundrechtsverletzung aufgegriffen werden, sofern dadurch die Enthaftung verzögert wurde.
13 Os 120/95 | OGH | 20.09.1995 |
Beisatz: Dies allerdings nur dann, wenn ein Rechtsweg (durch die erfolgte Enthaftung mangels Beschwer) verwehrt, insoweit also der Instanzenzug erschöpft ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19940413_OGH0002_0130OS00034_9400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)