OGH 4Ob165/93 (RS0076563)

OGH4Ob165/938.3.1994

Rechtssatz

§ 21 UrhG ist auch auf Sammelwerke anzuwenden. Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich. Dieses individuelle Ordnungsprinzip muß es von anderen Sammelwerken unterscheiden.

Normen

UrhG §6
UrhG §21

4 Ob 165/93OGH08.03.1994

Veröff: EvBl 1994/103 S 511

4 Ob 135/94OGH06.12.1994

nur: Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich. (T1)

4 Ob 17/97xOGH11.02.1997

nur T1; Beisatz: hier: "Wiener Aktionismus". (T2)

4 Ob 224/00wOGH03.10.2000

nur: Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich. Dieses individuelle Ordnungsprinzip muß es von anderen Sammelwerken unterscheiden. (T3); Veröff: SZ 73/149

4 Ob 62/07gOGH04.09.2007

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2007/138

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB00165_9300000_005